RS Vwgh 2008/3/4 2005/05/0281

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Veröffentlicht am 04.03.2008
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §3 Abs1;
UVPG 2000 §3 Abs2 idF I 2004/153;
UVPG 2000 Anh1 Z13;
UVPG 2000 Anh1 Z16;
UVPG 2000 Anh1 Z80;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 ermöglicht es den Behörden, einer Umgehung der UVP durch Aufsplitterung von Vorhaben auf mehrere Betreiber im Einzelfall entgegen zu treten, aber auch, unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung und Errichtung, die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben zu erfassen. Hintergrund der Kumulationsbestimmung des Abs. 2 ist es zu verhindern, dass Großprojekte in Teilprojekte aufgesplittert werden, die für sich genommen die festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen, um damit das Gesamtprojekt einer Prüfung nach dem UVP-G zu entziehen (Hinweis auf Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Randzahl 59). Voraussetzung der Kumulierung ist jedenfalls eine Gleichartigkeit der Vorhaben; für eine Kumulierung von Vorhaben, die in ganz unterschiedlichen Tatbeständen des Anhanges 1 geregelt sind (hier: Z. 13 Rohrleitungen für den Transport von Gas; Z. 16 Starkstromfreileitungen; Z. 80 Anlagen zur Lagerung von Erdgas oder brennbaren Gasen in Behältern), bietet § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 keinen Raum, weil zusammenrechenbare Schwellenwerte oder Kriterien nicht gegeben sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005050281.X02

Im RIS seit

16.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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