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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
UVPG 2000 §3 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 ermöglicht es den Behörden, einer Umgehung der UVP durch Aufsplitterung von Vorhaben auf mehrere Betreiber im Einzelfall entgegen zu treten, aber auch, unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung und Errichtung, die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben zu erfassen. Hintergrund der Kumulationsbestimmung des Abs. 2 ist es zu verhindern, dass Großprojekte in Teilprojekte aufgesplittert werden, die für sich genommen die festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen, um damit das Gesamtprojekt einer Prüfung nach dem UVP-G zu entziehen (Hinweis auf Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Randzahl 59). Voraussetzung der Kumulierung ist jedenfalls eine Gleichartigkeit der Vorhaben; für eine Kumulierung von Vorhaben, die in ganz unterschiedlichen Tatbeständen des Anhanges 1 geregelt sind (hier: Z. 13 Rohrleitungen für den Transport von Gas; Z. 16 Starkstromfreileitungen; Z. 80 Anlagen zur Lagerung von Erdgas oder brennbaren Gasen in Behältern), bietet § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 keinen Raum, weil zusammenrechenbare Schwellenwerte oder Kriterien nicht gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005050281.X02Im RIS seit
16.04.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013