TE Vfgh Erkenntnis 1986/6/24 A16/85

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Veröffentlicht am 24.06.1986
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

B-VG Art2
B-VG Art112
B-VG Art137 / Allg
B-VG Art137 / sonstige Klagen
B-VG Art137 / sonstige zulässige Klagen
ABGB §1042
ABGB §1338
ABGB §1431: ASVG §150
KAG §18
Wr KAG 1958 §10 litb
Wr KAG 1958 §19
Wr KAG 1958 §32
Wr KAG 1958 §35

Beachte

Mit Hinweis auf die Begründung dieses Erk. wurden am 25. Juni 1986 folgende Erk. beschlossen: A17/85, A18/85, A20/85, A21/85, A22/85, A26/85, A27/85, A28/85, A29/85, A31/85, A33/85, A34/85, A35/85, A36/85 (mit dem Begründungszusatz, daß es ohne Bedeutung ist, daß der in Österreich arbeitende und bei der Wr. Gebietskrankenkasse versicherte Kläger nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt), A37/85, A38/85, A40/85 und A41/85

Leitsatz

Art137 B-VG; Klage auf Zahlung eines für eine Behandlung mit dem Nierenlithotripter an die Sonderkrankenanstalt "Wr. Nierenstein-Zentrum" bezahlten Betrages gegen das Land Wien; Streit über einen im öffentlichen Recht begründeten Anspruch, weder im Verwaltungsweg noch vor einem ordentlichen Gericht auszutragen - Zuständigkeit des VfGH gegeben; Bundeshauptstadt Wien als Land und Stadt eine einheitliche Gebietskörperschaft - keine Bedenken gegen §19 Wr. KAG (der die Stadt Wien zum Normadressaten hat), insbesondere kein Verstoß gegen §18 KAG; passive Klagslegitimation des Landes Wien gegeben; Errichtung der Sonderkrankenanstalt durch ein Tochterunternehmen der Stadt Wien (um sich vermögensrechtlichen Belastungen zu entziehen) - unzulässige Umgehung der der Gebietskörperschaft Wien obliegenden Verpflichtung, Krankenanstalten bereitzuhalten; gegenüber Patienten der allgemeinen Gebührenklasse für Behandlung mit dem - vorhandenen - Nierenlithotripter nur Verrechnung von Pflegegebühren nach §32 Wr. KAG; Land Wien ist verpflichtet zu bewirken, daß die Klägerin die Behandlung mit dem Nierenlithotripter ohne finanzielle Belastung in Anspruch nehmen konnte; Verpflichtung des Landes Wien zum Aufwandersatz gemäß §1042 ABGB - Stattgebung der Klage

Spruch

Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin einen Betrag von 33300 S samt 4 vH Zinsen ab 14. Mai 1985 und die mit 13102,25 S bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. In der unter Berufung auf Art137 B-VG erhobenen Klage bringt die Klägerin vor, daß sie seit Jahren an Nierensteinen leide und wegen dieses Leidens schon mehrmals operiert hätte werden müssen. Ihr behandelnder Arzt habe sie Ende 1984 darauf aufmerksam gemacht, daß ab Mai 1985 im Krankenhaus Lainz eine neue Behandlungsmethode in Anspruch genommen werden könne, bei der Nierensteine ohne operativen Eingriff durch Stoßwellen aus einem sogenannten Nierenlithotripter beseitigt werden könnten. Als sie sich hierauf für diese Behandlung im Krankenhaus Lainz angemeldet habe, sei sie darauf verwiesen worden, daß die Behandlung 47300 S koste, abzüglich eines Leistungsanteils der Gemeinde Wien von 14000 S, sodaß 33300 S von ihr selbst zu tragen seien. Die Klägerin habe in der Folge die Behandlung mittels des Nierenlithotripters auch tatsächlich in Anspruch genommen und habe einen Betrag von 33300 S am 13. Mai 1985 an das "Wiener Nierensteinzentrum", einer privaten Sonderkrankenanstalt, deren Rechtsträger die "Wiener Nierensteinzentrum Planungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H." ist, bezahlen müssen, obwohl sie als Pensionistin bei der Wr. Gebietskrankenkasse versichert sei. Die bezeichnete, im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien protokollierte Institution verfüge über ein Stammkapital von 500000 S, welches von der Wiener Holding GesmbH mit 499000 S und, bei der Gründung, von einer Privatperson mit 1000 S gehalten wurde. Alleingesellschafter der Wiener Holding GesmbH sei die beklagte Partei, die somit nicht nur Rechtsträger des Krankenhauses Lainz, sondern auch wirtschaftlicher Beherrscher des Wr. Nierensteinzentrums sei.

Aus den Bestimmungen des Wr. Krankenanstaltengesetzes vom 14. November 1957, LGBl. 1/1958 idgF (künftig: Wr. KAG), ergebe sich jedoch, daß die Stadt Wien als Rechtsträger von Krankenanstalten verpflichtet sei, anstaltsbedürftigen Personen in der allgemeinen Gebührenklasse Anstaltspflege zu gewähren (§19 leg. cit.), entweder durch Einrichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten, in denen die Patienten nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft behandelt werden (§10 litb leg. cit.), oder durch Abschluß der erforderlichen Vereinbarungen (Angliederungsverträge) mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten (§22 leg. cit.). Die beklagte Partei wäre nach dem Gesetz also verpflichtet gewesen, den Aufwand für die Anschaffung eines Nierenlithotripters in ihrer Eigenschaft als Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten selbst zu tragen. Da sie dies nicht getan habe, habe die Klägerin den Aufwand für die Behandlung bezahlen müssen, sodaß sie berechtigt sei, den Ersatz ihrer Aufwendungen zu fordern. Dieser Rechtsanspruch ergebe sich aus §1042 ABGB; die Klägerin stütze ihr Klagebegehren jedoch auch auf jeden sonst in Betracht kommenden Rechtsgrund.

Die Klägerin stellt das Begehren, die beklagte Partei für schuldig zu erklären, ihr den Betrag von 33300 S samt 4 vH Zinsen ab 14. Mai 1985 und die Verfahrenskosten zu ersetzen.

2. Die beklagte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie zunächst die Zulässigkeit der Klage bestritt. Ein auf §1042 ABGB gestützter Anspruch sei auch dann im Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, wenn die gesetzliche Verpflichtung (deren Erfüllung durch die Zahlung eines Dritten erspart bleibe) öffentlich-rechtlicher Natur sein sollte. Darüber hinaus könne ein Anspruch auf Durchführung einer bestimmten Behandlung "zu den Bedingungen der Sozialversicherung" nur gegen den kompetenten Sozialversicherungsträger gerichtet werden. Die Klägerin habe die Behandlung ihres Nierensteinleidens durch Vertragspartner der Wr. Gebietskrankenkasse, bei der sie versichert sei, nach medizinisch anerkannten Methoden nicht in Anspruch genommen und habe daher gemäß §131 ASVG gegenüber der Wr. Gebietskrankenkasse Anspruch auf Ersatz der Kosten einer anderweitigen Krankenbehandlung in der Höhe des Betrages, der von der Wr. Gebietskrankenkasse bei Inanspruchnahme ihrer Vertragspartner aufzuwenden gewesen wäre. Die Wr. Gebietskrankenkasse habe sich, wie aus einer Presseaussendung vom 4. Juli 1985 zu entnehmen sei, bereit erklärt, die Kosten für die Inanspruchnahme der Behandlung mittels eines Nierenlithotripters voll zu ersetzen; damit fehle für die vorliegende Klage auch das Rechtsschutzinteresse.

Für eine Inanspruchnahme der beklagten Partei mangle aber auch deren Passivlegitimation. Die Klägerin habe aufgrund eines Behandlungsvertrages dem Rechtsträger der Sonderkrankenanstalt Wiener Nierensteinzentrum Zahlung geleistet. In der Klage würden Stadt (Gemeinde) Wien und Land Wien nicht auseinandergehalten. Nach der Wr. Stadtverfassung handle es sich jedoch hiebei um verschiedene juristische Personen. Das Land Wien habe die Verpflichtung zur Sicherstellung öffentlicher Krankenanstalten durch §19 Wr. KAG der Stadt (Gemeinde) Wien übertragen. Das Land Wien habe den Nierenlithotripter nicht angeschafft, vom Land Wien werde auch das Krankenhaus Lainz nicht betrieben; das Land habe den eingeklagten Betrag aber auch nicht erhalten, es sei auch weder direkt noch indirekt an der Wr. Nierensteinzentrum Planungs- und BetriebsgesmbH beteiligt.

Schließlich fände die Klage aber auch materiell-rechtlich weder in den Bestimmungen des Wr. KAG noch des ASVG Deckung. Insbesondere könne dem Gesetz nicht eine Verpflichtung des Rechtsträgers einer öffentlichen Krankenanstalt entnommen werden, daß diese jeweils über die neuesten auf dem Markt vorhandenen medizinischen Geräte verfügen müsse bzw. durch die technische Ausstattung die Behandlung mit neuesten medizinischen Behandlungsmethoden gewährleistet sei, da durch §10 litb sowie §19 Wr. KAG nur eine Behandlung nach den anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft und nicht einer bestimmten Methode bei Vorliegen mehrerer anerkannter Behandlungsmethoden geboten sei. Da für Nierensteinleiden auch andere Behandlungsmethoden als die extracorporale Stoßwellen-Lithotripsie dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprächen, könne es nicht als Verstoß gegen den Versorgungsauftrag des Gesetzes anzusehen sein, wenn der Tatsache Rechnung getragen werde, daß ein bloß an der Dauer des Krankenhausaufenthaltes orientiertes Pflegegebührensystem die Anschaffung eines derart kostspieligen Gerätes wie des Nierenlithotripters unvertretbar erscheinen lasse. Die Tatsache, daß die Behandlung von Nierensteinen an jeder urologischen Abteilung der öffentlichen Krankenanstalten in Wien möglich sei, würde aber auch der Genehmigung eines eventuellen Angliederungsvertrages mit dem Wr. Nierensteinzentrum entgegenstehen. Diese Ansicht werde durch §50 Wr. KAG gestützt. Die in der Klage vertretene Gesetzesauslegung würde die an der Krankenanstaltenfinanzierung beteiligten Gebietskörperschaften zu wirtschaftlich nicht vertretbaren und von vornherein nicht begrenzbaren Investitionen nach Gutdünken von Patienten verpflichten.

Das Land Wien stellt daher den Antrag, die Klage zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.

3.1. Die Klägerin hat auf dieses Vorbringen repliziert, daß verfassungsrechtliche Bedenken gegen §19 Wr. KAG wegen Widerspruches zu §18 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. 1/1957 idgF (künftig KAG), bestünden, falls erstere Bestimmung dazu führe, daß dem Land Wien die Pflichten als Träger von Krankenanstalten abgenommen worden seien. Die Klägerin vermeine jedoch, daß zwischen dem Land Wien und der Gemeinde Wien nicht nur Identität des Gebietes, sondern auch Identität der Gebietskörperschaft bestehe, was sich aus Art108 der Wr. Stadtverfassung (gemeint wohl: B-VG) ergebe. Verfehlt sei auch die Meinung der beklagten Partei, soweit sie von einer Versteinerung des Leistungsumfanges im Bereich des öffentlichen Krankenanstaltenwesens ausgehe. Für die Behandlung von Nierensteinbefall stünden drei Methoden zur Verfügung, nämlich die traditionelle operative Methode, die Methode der Einführung einer Sonde mit Ultraschallapplikation und die Stoßwellen-Lithotripsie. Diese sei medizinisch für den Patienten mit den mindesten Beeinträchtigungsfolgen verbunden; sie sei das Ergebnis eines wissenschaftlichen Fortschrittes, der einen den bisherigen Methoden gleichwertigen Behandlungserfolg mit einer schmerzfreien Behandlungsmethode, die den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft entspreche, verbinde. Wollte man dem Standpunkt der beklagten Partei folgen, würde ein Patient lediglich gegen Zahlung von Sonderentgelt in den Genuß dieses Fortschrittes kommen. Zu den Ausführungen der beklagten Partei sei weiters anzumerken, daß in Salzburg in einer öffentlichen Krankenanstalt und in Oberösterreich in einem Ordensspital Nierenlithotripter bereits in Betrieb seien. Von der beklagten Partei werde die ihr gegenüber Patienten der allgemeinen Gebührenklasse obliegende gesetzliche Verpflichtung zur Gewährung einer zeitgemäßen, dem derzeitigen Stand der medizinischen Technik genügenden Krankenanstaltspflege verletzt.

3.2. Auf diesen Schriftsatz hat die beklagte Partei erwidert, daß die Klagsforderung ihrem Wesen nach als Amtshaftungsanspruch zu qualifizieren wäre, was zur Unzuständigkeit des VfGH führe. Hierauf hat die Klägerin neuerlich repliziert.

4. Die maßgeblichen Regelungen finden sich im Sozialversicherungs- und Krankenanstaltenrecht wie folgt:

Gemäß §117 Z2 ASVG umfaßt der Leistungsanspruch einer Sozialversicherten bei Vorliegen des Versicherungsfalles der Krankheit Krankenbehandlung (§§133 bis 137), Hauskrankenpflege (§151) und erforderlichenfalls Anstaltspflege (§§144 bis 150). Nach §144 Abs1 erster Satz leg. cit. hat ein Versicherter Anspruch auf Pflege in der allgemeinen Gebührenklasse einer öffentlichen Krankenanstalt, sofern im Sprengel des Versicherungsträgers eine solche besteht und der Erkrankte nicht mit seiner Zustimmung in einer nichtöffentlichen Krankenanstalt untergebracht wird, wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert. Nimmt aber ein Anspruchsberechtigter die Vertragspartner des Sozialversicherungsträgers und die eigenen Einrichtungen desselben für Sachleistungen nicht in Anspruch, so gebührt ihm nach §131 ASVG der Ersatz der Kosten einer anderweitigen Krankenbehandlung in der Höhe des Betrages, der bei Inanspruchnahme des Vertragspartners des Versicherungsträgers aufzuwenden gewesen wäre. §150 ASVG bestimmt schließlich, daß der Versicherungsträger dem Versicherten die Kosten einer Anstaltspflege, die notwendig und unaufschiebbar war, zu ersetzen hat, wenn für die Gewährung der Anstaltspflege durch den Versicherungsträger nicht Vorsorge getroffen werden kann, weil öffentliche Krankenanstalten nicht zur Verfügung stehen und Verträge mit einer privaten Krankenanstalt nicht zustande gekommen sind oder der Erkrankte in einer nichtöffentlichen Krankenanstalt, mit der keine vertragliche Regelung besteht, ohne Einweisung durch den Versicherungsträger untergebracht wurde; die Kosten werden höchstens in dem Ausmaß der Kosten ersetzt, die dem Versicherungsträger in der nach Art und Umfang der Einrichtungen und Leistungen einer in Betracht kommenden nächstgelegenen öffentlichen Krankenanstalt erwachsen wären.

§148 ASVG enthält grundsatzgesetzliche Bestimmungen iS des Art12 Abs1 Z1 B-VG; solche finden sich weiters im KAG, so insbesondere in §18 leg. cit., der bestimmt, daß jedes Land verpflichtet ist, Krankenanstaltspflege im eigenen Land entweder durch Einrichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen. Die ausführungsgesetzlichen Regelungen für das Land Wien finden sich im Wr. KAG wie folgt:

Nach §19 Wr. KAG ist die Stadt Wien verpflichtet, Anstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen, insbesondere für unabweisbare Kranke, in der allgemeinen Gebührenklasse entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen. In jeder öffentlichen Krankenanstalt muß eine allgemeine Gebührenklasse bestehen, in die alle Personen aufzunehmen sind, die nicht über eigenen Wunsch Aufnahme in der Sonderklasse finden (§20 Abs1 Wr. KAG). Angliederungsverträge (§22 Wr. KAG), das sind Verträge, die zwischen den Rechtsträgern einer öffentlichen und einer privaten Krankenanstalt über die Unterbringung von Patienten der öffentlichen Krankenanstalt (Hauptanstalt) in der privaten (angegliederten) Krankenanstalt unter ärztlicher Beaufsichtigung und auf Rechnung der Hauptanstalt abgeschlossen werden, sind nur in Fällen eines unabweisbar notwendigen Bedarfes zu genehmigen, also insbesondere dann, wenn Kranke bestimmter Altersstufen oder solche mit bestimmten Krankheiten nur mangels der entsprechenden Anstaltseinrichtungen in die Hauptanstalt nicht aufgenommen werden können. Ein Angliederungsvertrag hat zur Folge, daß die von der Hauptanstalt in der angegliederten Anstalt untergebrachten Patienten als Patienten der Hauptanstalt gelten.

§32 Wr. KAG legt allgemein - also auch für den Fall der Unterbringung eines Versicherten in einer angegliederten Krankenanstalt - fest, daß mit den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse (mit Ausnahme näher bestimmter Fälle, die die Krankenbeförderung, die Beistellung von Zahnersatz und von orthopädischen Hilfsmitteln betreffen) alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten sind. Die einer Krankenanstalt zustehenden Pflegegebührenersätze für Leistungen, die für Versicherte erbracht werden, sind gemäß §35 Abs1 litb Wr. KAG vom Versicherungsträger zur Gänze zu entrichten.

Gemäß §10 litb Wr. KAG dürfen Patienten nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt werden, die Einrichtungen des ärztlichen Dienstes in Krankenanstalten müssen diesen Anforderungen entsprechen.

Gemäß §2a Abs1 Wr. KAG sind allgemeine Krankenanstalten als Standardkrankenanstalten (lita) oder als Schwerpunktkrankenanstalten (litb) oder als Zentralkrankenanstalten mit grundsätzlich allen dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen (litc) einzurichten.

5. Der VfGH hat zur Zulässigkeit der Klage erwogen:

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin vom Land Wien den Ersatz von Aufwendungen, die sie für die Behandlung ihres Nierensteinleidens an eine private Sonderkrankenanstalt leisten mußte, und zwar mit der Begründung, daß die beklagte Partei der aus dem Wr. KAG erfließenden Verpflichtung, eine Behandlung mit einem Nierenlithotripter sicherzustellen, nicht entsprochen habe.

Zu prüfen ist zunächst, ob zur Entscheidung über den Bestand von Ansprüchen dieser Art ein Verwaltungsweg eingerichtet ist und ob die ordentlichen Gerichte in Anspruch genommen werden können. Nur wenn weder die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde noch die eines Gerichtes gegeben wäre, käme die Anrufung des VfGH mit einer auf Art137 B-VG gestützten Klage in Frage.

Eine Bestimmung, wonach die Klägerin ihre geltend gemachte Ersatzforderung im Verwaltungswege verfolgen könnte, findet sich offensichtlich nicht. Auch die beklagte Partei behauptet dies nicht. Die Überlegungen, die den VfGH in VfSlg. 2388/1952 zur Bejahung der Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden zur Entscheidung über Ansprüche auf Rückerstattung zu Unrecht bezahlter Verpflegsgebühren geführt haben, sind auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil es sich nicht - wie damals - um einen Verrechnungsstreit über die Höhe einer Gebührenvorschreibung handelt.

Damit stellt sich ausschließlich die Frage, ob die ordentlichen Gerichte zuständig sind, wobei von den Sachbehauptungen der Klage auszugehen ist, weil sich die Klägerin nicht auf einen bestimmten Rechtstitel festgelegt hat.

Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte wäre jedenfalls dann gegeben, wenn der geltend gemachte Anspruch als Schadenersatzanspruch zu qualifizieren wäre, da ein solcher gemäß §1338 ABGB "in der Regel, wie jedes andere Privatrecht bei dem ordentlichen Gericht" anzubringen ist; durch die zitierte Bestimmung ist nämlich, wie der VfGH bereits in VfSlg. 2154/1951 ausgesagt hat, vollkommen klargelegt, daß Schadenersatzansprüche dem Privatrecht zugehören und demgemäß grundsätzlich die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über diese Ansprüche berufen sind (vgl. hiezu ua. VfSlg. 2228/1951, 2431/1952, 2579/1953, 3124/1956, 3167/1957, 3287/1957, 3348/1958, 4961/1965, 5257/1966, 5519/1967, 6512/1971, 8065/1977 und 10045/1984). Eine derartige Bewertung des Klagsanspruches scheidet jedoch schon nach der Art der erhobenen Forderung aus; Klagsgrund ist nicht der Ersatz eines Schadens, sondern der Ersatz von Aufwendungen für eine Leistung, zu deren Erbringung die beklagte Partei nach Meinung der Klägerin verpflichtet gewesen wäre. Die Art der Klagsforderung schließt es auch aus, sie als Amtshaftungsanspruch zu bewerten.

Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte kann aber auch nicht aus dem Rechtstitel hergeleitet werden, auf den die Berechtigung, Ersatz zu fordern, gestützt werden kann; auch wenn sich Regelungen für Ersatzansprüche im ABGB - so ua. in §1042 für Versionsansprüche oder in §1431 für Bereicherungsansprüche - finden, kann daraus für die Frage, welche Behörde für einen Rechtsstreit zuständig ist, nichts gewonnen werden. Eine Verweisung an die ordentlichen Gerichte, wie sie für Schadenersatzansprüche im §1338 ABGB getroffen wurde, findet sich für solche Ansprüche nicht. Wie der VfGH schon in seinem Erk. VfSlg. 3354/1958 für Ersatzansprüche nach §1042 ABGB ausgesprochen hat, enthält diese Vorschrift über den Aufwandersatz im Fall der Erfüllung einer fremden gesetzlichen Verpflichtung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der im gesamten Bereich der Rechtsordnung Geltung besitzt; sie bewirkt daher nicht, daß ein solcher Anspruch zu einem zivilrechtlichen wird (vgl. auch VfSlg. 8178/1977).

Die Klägerin stützt den geltend gemachten Anspruch auf eine Verpflichtung der beklagten Partei nach dem einschlägigen Krankenanstaltengesetz; derartige Ansprüche sind öffentlich-rechtlicher Natur. Ob der Klägerin ein solcher Anspruch tatsächlich zusteht, ist bei Beurteilung der Zulässigkeit der Klage nicht zu prüfen.

Ausgehend davon, daß somit ein Streit über einen im öffentlichen Recht begründeten Anspruch vorliegt und sich keine Bestimmung findet, die es erlauben würde, den Rechtsstreit im Verwaltungsweg oder vor den ordentlichen Gerichten auszutragen, ist die Zuständigkeit des VfGH zur meritorischen Behandlung der Klage zu bejahen (vgl. VfSlg. 8178/1977, s. aber auch VfSlg. 10279/1984.).

6. Der VfGH hat aufgrund dessen in der Sache selbst erwogen:

6.1.1. Die beklagte Partei hält dem Klagsanspruch zunächst den Mangel der passiven Klagslegitimation entgegen. Das Land Wien sei nicht Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten; dies sei nach §19 Wr. KAG die Stadt (Gemeinde) Wien. Die beklagte Partei habe auch mit der Sonderkrankenanstalt "Wiener Nierensteinzentrum" keinen Angliederungsvertrag abgeschlossen.

Die Klägerin vermeint, daß §19 Wr. KAG verfassungswidrig sei, wenn kraft dieser Bestimmung die Gemeinde und nicht das Land Wien leistungspflichtig sei, da nach der grundsatzgesetzlichen Regelung des §18 KAG das Land zur Sicherstellung der Krankenanstaltspflege verpflichtet sei; das Grundsatzgesetz ermächtige das Land nicht, die dieses treffende Verpflichtung weiterzudelegieren.

6.1.2. Der Einwand der beklagten Partei ist verfehlt, die Behauptung der Klägerin trifft nicht zu:

Die verfassungsrechtliche Stellung der Bundeshauptstadt Wien ist in den Art108 bis 112 B-VG geregelt. Sie ist durch die Doppelfunktion dieser Gebietskörperschaft als Land und als Gemeinde gekennzeichnet. Art112 B-VG sagt aus, daß für die Bundeshauptstadt Wien nach Maßgabe der Art108 bis 111 B-VG neben den besonderen Bestimmungen über die Bundeshauptstadt die Bestimmungen des mit "Gemeinden" überschriebenen Abschnittes C des 4. Hauptstückes des B-VG - mit Ausnahme der Art119 Abs4 und 119a - gelten. Wie im Erk. VfSlg. 5919/1969 (unter Berufung auf Adamovich/Spanner, Handbuch des Österreichischen Verfassungsrechts, 5. Auflage, 266) ausgeführt, ist die Stadt Wien nach der geltenden Organisation zunächst eine Gemeinde auf der Stufe einer Stadt mit eigenem Statut, gleichzeitig aber nach Art2 B-VG auch ein selbständiges Land des Bundesstaats. Die verfassungsrechtliche Regelung geht davon aus, daß Land und Stadt Wien eine einzige Gebietskörperschaft sind.

Ausgehend davon, daß somit die Bundeshauptstadt Wien eine einheitliche Gebietskörperschaft ist, hegt der VfGH keine Bedenken gegen §19 Wr. KAG: §18 KAG richtet sich als Grundsatzgesetz an Wien als einheitliche Gebietskörperschaft; §19 Wr. KAG verletzt demnach das Grundsatzgesetz nicht deshalb, weil es die Stadt Wien zum Normadressaten hat.

Wenn die beklagte Partei darauf verweist, daß sowohl das Land als auch die Gemeinde Wien als selbständige Rechtspersönlichkeit im Wirtschaftsleben auftreten, ja sogar untereinander kontrahieren, so mag das von zivilrechtlicher Relevanz sein, in öffentlich-rechtlicher Hinsicht ist das Vorbringen jedoch nicht geeignet, das aus der Verfassung gewonnene Ergebnis zu verändern. Wird das Land Wien hinsichtlich einer im öffentlichen Recht wurzelnden Forderung vor dem VfGH in Anspruch genommen, trifft die Klage somit die einheitliche Gebietskörperschaft Wien. Die Einrede des Mangels der passiven Klagslegitimation ist daher zu verwerfen.

6.2.1. Das beklagte Land Wien hält der Klägerin des weiteren entgegen, die Klage wäre von ihr, da sie nach dem ASVG versichert sei, gegen die Wr. Gebietskrankenkasse als kompetenten Sozialversicherungsträger gemäß §131 ASVG zu richten.

6.2.2. Mit der Bezugnahme auf die zitierte Gesetzesstelle (näherliegend wäre §150 ASVG) trägt die beklagte Partei jedoch dem Anliegen der Klägerin nicht Rechnung. Die Klägerin geht ja von dem ihr als Sozialversicherte nach dem ASVG zustehenden Anspruch auf Krankenanstaltspflege aus, vermeint aber, daß ihr die beklagte Partei als Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten auf dem Boden des Wr. KAG eine Behandlung mit Nierenlithotripsie hätte sicherstellen müssen. Die Klagsforderung stehe der Klägerin eben deshalb zu, weil die beklagte Partei der ihr nach dem Krankenanstaltenrecht obliegenden Verpflichtung, diese Behandlungsmethode sicherzustellen, nicht nachgekommen sei. Die Einrede der beklagten Partei geht somit am Streitgegenstand vorbei.

6.3.1. Die beklagte Partei argumentiert weiters, die Wr. Gebietskrankenkasse habe, wie sich aus einer Presseaussendung vom 4. Juli 1985 ergebe, ohnedies die Bereitschaft erklärt, die Kosten für die Inanspruchnahme des Nierenlithotripters allen Betroffenen zu ersetzen, weshalb der Klägerin ein Rechtsschutzinteresse mangle.

6.3.2. Die Klägerin hält dieser Behauptung in der Replik zur Gegenschrift entgegen, daß ihr die Wr. Gebietskrankenkasse den streitgegenständlichen Behandlungsaufwand lediglich - gegen Verpfändung des Klagsanspruches - vorgeschossen habe. Das ist aber, weil es sich nur um einen verrechenbaren Vorschuß handelt, ohne Bedeutung; die Klägerin hat nicht die Zahlung eines Dritten als Zahlung für die beklagte Partei angenommen.

6.4.1. Die beklagte Partei hält der Klägerin schließlich aber weiters entgegen, daß dieser ein subjektiver Anspruch auf Behandlung ihres Nierensteinleidens mit einem Nierenlithotripter nicht zugekommen wäre, daß die Beklagte aber auch nach der objektiven Rechtslage nicht verpflichtet gewesen sei, einen Nierenlithotripter anzuschaffen. Unbeschadet des Umstandes, daß §18 KAG als grundsatzgesetzliche Regelung für sich allein nicht vollziehbar sei, sodaß die aufgeworfene Frage, ob der Klägerin ein subjektives Recht auf bestimmte medizinische Einrichtungen zu den Bedingungen der allgemeinen Gebührenklasse zustehe, nur an Hand des §19 Wr. KAG geprüft werden könne, seien die erwähnten Bestimmungen des KAG und des Wr. KAG so vage, daß daraus keine Verpflichtung einer Gebietskörperschaft resultiere, etwaige neuentwickelte Methoden einer Krankenbehandlung ab einem bestimmten Zeitpunkt den Patienten zur Verfügung zu stellen.

6.4.2. Entgegen der Meinung der beklagten Partei kommt es jedoch im vorliegenden Rechtsstreit nicht darauf an, ob der Klägerin als Patientin in der allgemeinen Gebührenklasse nach §19 - oder anderen Bestimmungen - des Wr. KAG gegen die beklagte Partei ein subjektiver Anspruch auf Behandlung ihres Nierensteinleidens mit Nierenlithotripsie zustand. Ebensowenig braucht die Frage untersucht zu werden, ob die beklagte Partei gemäß §10 litb (allenfalls §2a Abs1 litc) Wr. KAG verpflichtet ist, eine dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende Einrichtung anzuschaffen. Die Klägerin hat eine Behandlung mit Nierenlithotripter von der beklagten Partei, wenn auch im Wege der Sonderkrankenanstalt "Wiener Nierensteinzentrum", in Anspruch nehmen können; die genannte Sonderkrankenanstalt ist nämlich von einem Tochterunternehmen der Stadt Wien, der Wr. Holding GesmbH, errichtet; im Effekt hat die beklagte Partei der Klägerin somit die Inanspruchnahme einer Behandlung durch Nierenlithotripsie ermöglicht. Die Errichtung einer Sonderkrankenanstalt diente dem alleinigen Zweck einer Ausgliederung der Anschaffung und des Betriebes eines Nierenlithotripters aus dem Betrieb öffentlicher Krankenanstalten, um eine finanziell lukrativere Verrechnung für die beklagte Partei mit dem Patienten zu sichern.

In diesem Sinne führen Mayr/Seitlinger, Patient Krankenhaus?

Kostenbremse ohne Sozialabbau, 11 ff., aus:

"Bei einer Nierensteinoperation hat der Patient nicht nur Schmerzen zu ertragen, die Zeit, die zwischen Operation und Genesung verstreicht, ist ziemlich lang. Da fallen einmal an die 14 Tage Spitalsaufenthalt an, dann folgt ein zu Hause verbrachter Krankenstand und ein meist 3wöchiger Kuraufenthalt. Alles in allem dauert es Wochen und Monate, bis sich der Patient wieder seiner vollen Kräfte erfreuen kann.

Die Nierensteinzertrümmerung macht bloß einen 4 tägigen Krankenhausaufenthalt notwendig, alles andere fällt weg. Bestens könnte man zu diesem vom deutschen Konzern Dornier entwickelten Verfahren sagen, wenn sich nicht in der Finanzierung gegenüber der herkömmlichen Methode die Dinge umdrehen würden.

Im Klartext: Bei der herkömmlichen Operation berappt die Stadt rund 14.000 Schilling, die Sozialversicherungen rund 30.000 Schilling. Dies deshalb, weil die Stadt pro Spitalstag in Wien trotz der Zahlungen der Sozialversicherungen rund 1.000 Schilling aus allgemeinen Budgetmitteln dazuschießen muß - bei einem 14tägigen Aufenthalt eben 14.000 Schilling. Alle anderen Kosten - 14 mal Verpflegsgebühren für Spitalsaufenthalt, Krankenstand, Kuraufenthaltskosten - bringen die Sozialversicherungen auf.

Der Nierensteinzertrümmerer zertrümmert nicht nur den Stein zu Sand - er verlagert auch die Kosten in radikalster Weise. Obwohl die Gesamtkosten ziemlich gleich bleiben, fallen sie nun bloß in den 4 Tagen des Spitalsaufenthalts an und treffen damit voll den Spitalserhalter, die Stadt Wien. Für die Sozialversicherungsträger würden sich nun die Kosten schlagartig auf einen 4 tägigen Spitalsbeitrag von insgesamt 3.272 Schilling verringern, den Rest müßte die Stadt Wien schlucken.

So an die Wand gedrängt, verfiel die Stadt Wien auf eine ungewöhnliche Idee: Der Nierensteinzertrümmerer sollte nicht von einem städtischen Spital betrieben werden, sondern nur von einer privaten Krankenanstalt, dem Wiener Nierensteinzentrum, einer 100prozentigen Tochter der Wiener Gemeindeholding.

Die Gesellschaft, ausgestattet mit einem zinsenlosen 30-Millionen-Darlehen der Stadt Wien, bestellte den Nierensteinzertrümmerer ...

Rechtlich ist die Wiener Vorgangsweise einwandfrei, politisch jedoch ungewöhnlich ..."

In der vor dem VfGH durchgeführten Verhandlung über die vorliegende Klage wurde der beklagten Partei diese Darstellung vorgehalten; sie wurde von der beklagten Partei als richtig anerkannt. Dazu kommt, daß in einer öffentlichen Krankenanstalt in Salzburg und in einem Ordensspital in Oberösterreich Nierenlithotripter bereits in Betrieb stehen, die in der allgemeinen Gebührenklasse in Anspruch genommen werden können. Hieraus erweist sich, daß die Verwendung dieses Gerätes medizinisch nichts Ungewöhnliches ist; daß sein Einsatz dem medizinischen Stand der Wissenschaft entspricht, wird auch von der beklagten Partei gar nicht bestritten.

Allerdings darf aber der von der Stadt Wien gewählte Weg der Errichtung einer Sonderkrankenanstalt nicht dazu führen, daß sich die beklagte Partei gesetzlichen Verpflichtungen nach dem KAG entzieht. Es wäre eine unzulässige Umgehung der der Gebietskörperschaft Wien obliegenden Verpflichtung, Krankenanstalten bereitzuhalten, könnte sie sich durch Gründung einer GesmbH vermögensrechtlichen Belastungen entziehen (vgl. Aicher, Zivil- und gesellschaftsrechtliche Probleme, in Funk: Die Besorgung öffentlicher Aufgaben durch Privatrechtssubjekte, 359 f.).

Hieraus folgt:

Verfügt eine Krankenanstalt der beklagten Partei - wie hier das "Wiener Nierensteinzentrum" - über einen Nierenlithotripter und wird eine Behandlung mit diesem Gerät durchgeführt, dann darf für diese Leistung gegenüber Patienten der allgemeinen Gebührenklasse nur eine Verrechnung von Pflegegbühren nach §32 Wr. KAG erfolgen. Wenn es sich aber um Versicherte handelt, für deren Versicherungsträger §35 Abs2 erster Satz Wr. KAG zutrifft, hat die Verrechnung gemäß §35 Abs1 litb leg. cit. gegenüber diesem Versicherungsträger stattzufinden. Im Prozeß handelt es sich um einen solchen Fall. Die beklagte Partei traf auf dem Boden der erörterten Rechtslage die Pflicht zu bewirken, daß die Klägerin die Behandlung durch Nierenlithotripsie ohne finanzielle Belastung in Anspruch nehmen konnte. Da die klagende Partei für diese Behandlung dennoch der Sonderkrankenanstalt "Wiener Nierensteinzentrum" Zahlungen in Höhe der Klagsforderung zu leisten hatte, trifft die beklagte Partei gemäß §1042 ABGB die Pflicht, der Klägerin den von dieser getätigten Aufwand zu ersetzen (vgl. Rummel in Rummel: Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, I. Bd., S 1323 ff.).

Die der Höhe nach unbestrittene Klagsforderung ist somit begründet.

6.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §41 VerfGG und §35 VerfGG iVm. §41 ZPO; in den zuerkannten Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 1114,75 S enthalten.

Schlagworte

VfGH / Klagen, Zivilrecht, Schadenersatz, Bereicherung, Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung, Rechtsgrundsätze, Bundeshauptstadt Wien, Krankenanstalten, Pflegegebühren, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:A16.1985

Dokumentnummer

JFT_10139376_85A00016_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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