RS Vwgh 2008/3/4 2006/05/0233

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Veröffentlicht am 04.03.2008
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
LStG OÖ 1991 §31;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/1171 E 14. Oktober 2003 RS 3

Stammrechtssatz

Aus der Wechselwirkung der beiden Verfahren (straßen(bau)rechtliche Bewilligung und die darauf gestützte Enteignung) hat der Verwaltungsgerichtshof eine Bindungswirkung der straßenrechtlichen Bewilligung für das Enteignungsverfahren insoweit angenommen, als mit ersterem das konkrete Straßenbauprojekt bescheidmäßig genehmigt wird, im Enteignungsverfahren sodann lediglich (- unter dem hier beleuchteten Gesichtspunkt -) die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der benötigten Grundstücke (bzw. sonstiger Sachen, insbes. Rechte) für das bewilligte Projekt geprüft wird (vgl. hiezu auch Pauger, Die Enteignung im Verwaltungsrecht, in Korinek u. a., Handbuch des Enteignungsrechts, Seite 71).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050233.X04

Im RIS seit

10.04.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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