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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §1;Rechtssatz
Bei gewerblichen Betriebsanlagen nimmt der Verwaltungsgerichtshof bezüglich einer Einwendung hinsichtlich Immissionen eine "Restkompetenz" der Baubehörde hinsichtlich der Prüfung der Frage an, ob im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 2 NÖ BauO eine örtlich unzumutbare Belästigung vorliegt. Diese örtliche Unzumutbarkeit ist im Gegensatz zu § 77 Abs. 2 Gewerbeordnung anhand der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart zu prüfen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2007, Zl. 2006/05/0083, mwN).
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenBehörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005050167.X01Im RIS seit
16.04.2008Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009