RS Vwgh 2008/3/4 2005/05/0167

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Veröffentlicht am 04.03.2008
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs2;
BauRallg;
GewO 1859 §77 Abs2;

Rechtssatz

Bei gewerblichen Betriebsanlagen nimmt der Verwaltungsgerichtshof bezüglich einer Einwendung hinsichtlich Immissionen eine "Restkompetenz" der Baubehörde hinsichtlich der Prüfung der Frage an, ob im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 2 NÖ BauO eine örtlich unzumutbare Belästigung vorliegt. Diese örtliche Unzumutbarkeit ist im Gegensatz zu § 77 Abs. 2 Gewerbeordnung anhand der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart zu prüfen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2007, Zl. 2006/05/0083, mwN).

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenBehörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005050167.X01

Im RIS seit

16.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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