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L78106 Starkstromwege SteiermarkNorm
AVG §8;Rechtssatz
Auf die Möglichkeit der Nichteinhaltung von privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen Dritten, mögen sie auch mit der Weiterverwendung der in den starkstromrechtlich bewilligten Anlagen gewonnenen und über die bewilligten Leitungen gelieferte Energie in Zusammenhang stehen, ist aber bei der Erteilung der starkstromwegerechtlichen Bewilligung nicht zu achten. Eine Parteistellung im Verfahren zur Erteilung der starkstromwegerechtlichen Bewilligung kann darauf daher nicht gestützt werden.
Schlagworte
Energiewirtschaft VerstaatlichungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050243.X04Im RIS seit
16.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013