RS Vwgh 2008/3/4 2007/05/0241

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/05/0040 B 3. Juli 2007 RS 1(hier: nur Satz 3)

Stammrechtssatz

Durch die Einräumung der Parteistellung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat werden der dort belangten Behörde (hier: das war gemäß § 13 Abs. 1 Kärntner Ortsbildpflegegesetz, § 3 Abs. 1 Kärntner Bauordnung der Bürgermeister) keine materiellen Berechtigungen eingeräumt, sodass sie auch nicht befugt ist, die Höchstgerichte wegen behaupteter materieller Rechtswidrigkeit eines Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates anzurufen. Diese belangte Behörde kann daher unter Berufung auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nur die Verletzung ihrer aus dem Verfahrensrecht erfließenden (formellen) Parteirechte geltend machen (siehe Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2, 73, sowie den hg Beschluss vom 29. April 2002, Zl. 2001/03/0376). (Hier: eine Verletzung der aus § 67b Z. 2 AVG resultierenden prozessualen Rechte der vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat belangten Behörde wurde aber nicht geltend gemacht.)

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050241.X04

Im RIS seit

08.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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