RS Vwgh 2008/3/4 2006/05/0233

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Veröffentlicht am 04.03.2008
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z2;
LStG OÖ 1991 §32;
LStG OÖ 1991 §35 Abs1;
LStG OÖ 1991 §36;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/1171 E 14. Oktober 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Enteignungsverfahren nach § 36 OÖ LStG 1991 zur Parteistellung der Eigentümer der von der Enteignung betroffenen Grundstücke in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass zufolge § 35 Abs. 1 OÖ LStG 1991 die Enteignung nur nach Maßgabe der straßenbaurechtlichen Vorschriften des § 32 OÖ LStG 1991 und daher nur nach Vorliegen einer straßenrechtlichen Bewilligung erfolgen dürfe, sofern eine solche nach dem Gesetz erforderlich ist (vgl. das hg. E vom 29. August 2000, 2000/05/0075).

Diese Rechtsprechung ist im Beschwerdefall unter dem Gesichtspunkt der Parteistellung der Eigentümer der betroffenen Grundstücke gemäß § 31 Abs.3 Z.2 OÖ LStG 1991 von entscheidender Bedeutung.

Schlagworte

Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050233.X03

Im RIS seit

10.04.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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