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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die unvollständige Bezeichnung des Verpflichteten im Abbruchauftrag (statt "A B. X Werbung" die Bezeichnung "X-Werbung") hinderte nicht, dass der Beschwerdeführerin, die sich als Errichterin des gegenständlichen Objektes bekennt, dieser Abbruchauftrag gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen worden ist. Die unvollständige Bezeichnung im erstinstanzlichen Bescheid ist somit eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit des Bescheides, die nach § 62 Abs. 4 AVG jederzeit hätte berichtigt werden können; auch eine unrichtige Namensbezeichnung kann nämlich eine solche Unrichtigkeit darstellen, wenn die Identität der Person feststeht (hg. Erkenntnis vom 5. November 1997, Zl. 95/21/0348). In diesem zitierten Erkenntnis wurde es auch als unerheblich angesehen, ob die Behörde tatsächlich eine Berichtigung vorgenommen hat; entscheidend ist auch hier, dass die Person, deren Bezug zur Sache gegeben ist, den Bescheid bekommen und gegen ihn Rechtsmittel ergriffen hat. Allein die unvollständige Namensbezeichnung macht den Bescheid noch nicht rechtswidrig.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005050302.X01Im RIS seit
16.04.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008