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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, dass der Organwalter dem Asylwerber in der Berufungsverhandlung Widersprüche vorhält und dies mit einer Mimik begleitet, die die Meinung erkennen lässt, dass der Organwalter dem Vorbringen des Asylwerbers keinen Glauben schenke, kann nur dann Befangenheit begründen, wenn der Organwalter zu erkennen gibt, dass er seine Ansicht nicht überprüfen und gegebenenfalls ändern würde (vgl. Ballon in Fasching, Kommentar2 § 19 JN Rz 10).
Schlagworte
Einfluß auf die SachentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006190409.X01Im RIS seit
13.05.2008Zuletzt aktualisiert am
14.07.2008