RS Vwgh 2008/3/4 2006/19/0409

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Veröffentlicht am 04.03.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Organwalter dem Asylwerber in der Berufungsverhandlung Widersprüche vorhält und dies mit einer Mimik begleitet, die die Meinung erkennen lässt, dass der Organwalter dem Vorbringen des Asylwerbers keinen Glauben schenke, kann nur dann Befangenheit begründen, wenn der Organwalter zu erkennen gibt, dass er seine Ansicht nicht überprüfen und gegebenenfalls ändern würde (vgl. Ballon in Fasching, Kommentar2 § 19 JN Rz 10).

Schlagworte

Einfluß auf die Sachentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006190409.X01

Im RIS seit

13.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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