RS Vwgh 2008/3/4 2006/05/0233

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/07/0052 E 7. Juli 2005 RS 4

Stammrechtssatz

Der Amtssachverständige kann vor dem Hintergrund seines eigenen Fachwissens alle auf seinem Fachgebiet vorgelegten Beweise auch in sein Gutachten einbeziehen. Er kann seinem Gutachten auch Unterlagen zu Grunde legen, die nicht von ihm erarbeitet wurden. Es ist nicht unzulässig, wenn ein Amtssachverständiger - nach Überprüfung mit Hilfe seines Fachwissens und vor dem Hintergrund seiner Obliegenheit zur Objektivität und Wahrheitspflicht - Aussagen in einem Privatgutachten als zutreffend wertet und sie in sein Gutachten integriert.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050233.X12

Im RIS seit

10.04.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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