RS Vwgh 2008/3/4 2005/05/0167

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Veröffentlicht am 04.03.2008
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z1;
BauRallg;

Rechtssatz

Was die Brandgefahr betrifft, sei auf das Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2002/05/1519, verwiesen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof zu einer - nach den Plänen jedenfalls näher als die gegenständliche Tankstelle zum Grundstück der Beschwerdeführer befindlichen - Garage ausgeführt hat, dass in Anbetracht der Entfernung von 68 m zum Wohnhaus dieser Beschwerdeführer eine Verletzung von Bestimmungen über den Brandschutz nicht erkennbar ist.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005050167.X02

Im RIS seit

16.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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