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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Was die Brandgefahr betrifft, sei auf das Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2002/05/1519, verwiesen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof zu einer - nach den Plänen jedenfalls näher als die gegenständliche Tankstelle zum Grundstück der Beschwerdeführer befindlichen - Garage ausgeführt hat, dass in Anbetracht der Entfernung von 68 m zum Wohnhaus dieser Beschwerdeführer eine Verletzung von Bestimmungen über den Brandschutz nicht erkennbar ist.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005050167.X02Im RIS seit
16.04.2008Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009