RS Vwgh 2008/3/4 2007/05/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.2008
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §124 Abs2;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §134 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber knüpft den Beginn und das Ende der Einwendungsfrist gemäß § 134 Abs. 4 Wr BauO an den Zeitpunkt der Anzeige des Baubeginns. Er stellt nicht auf Bautätigkeiten ab, die für den Nachbarn als solche in der Außenwelt in Erscheinung treten (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2007, G 4/07). Für den Beginn der im § 134 Abs. 4 Wr BauO normierten Frist von drei Monaten nach dem angezeigten Baubeginn für die Erhebung von Einwendungen ist es daher unerheblich, wann die Beschwerdeführerin von dem Beginn der Bauarbeiten Kenntnis erlangt hat. Für die im letzten Satz des § 134 Abs. 4 Wr BauO festgelegte Zweiwochenfrist nach Wegfall des Hindernisses ist jedoch die subjektive Kenntnis für die Erhebung der Einwendungen maßgeblich.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Mieter Bestandnehmer Gewerbebetrieb

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050014.X01

Im RIS seit

08.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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