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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Gesetzgeber knüpft den Beginn und das Ende der Einwendungsfrist gemäß § 134 Abs. 4 Wr BauO an den Zeitpunkt der Anzeige des Baubeginns. Er stellt nicht auf Bautätigkeiten ab, die für den Nachbarn als solche in der Außenwelt in Erscheinung treten (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2007, G 4/07). Für den Beginn der im § 134 Abs. 4 Wr BauO normierten Frist von drei Monaten nach dem angezeigten Baubeginn für die Erhebung von Einwendungen ist es daher unerheblich, wann die Beschwerdeführerin von dem Beginn der Bauarbeiten Kenntnis erlangt hat. Für die im letzten Satz des § 134 Abs. 4 Wr BauO festgelegte Zweiwochenfrist nach Wegfall des Hindernisses ist jedoch die subjektive Kenntnis für die Erhebung der Einwendungen maßgeblich.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Mieter Bestandnehmer GewerbebetriebEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050014.X01Im RIS seit
08.04.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013