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L78006 Elektrizität SteiermarkNorm
AVG §8;Rechtssatz
Es ist aber weder auf Grund der Projektsunterlagen noch nach der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeschlossen, dass ein unmittelbarer Stromaustausch zwischen dem öffentlichen Netz und der Direktleitung der mitbeteiligten Partei gegeben ist. In einem solchen Fall läge aber keine Direktleitung nach § 2 Z 8 Stmk ElWOG 2005 in der Fassung der Novelle LGBl Nr. 25/2007 vor. Diesfalls bestünde kein Ausschluss von der allgemeinen Anschlusspflicht im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 2 Stmk ElWOG 2005;
Schlagworte
Energiewirtschaft VerstaatlichungBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050243.X07Im RIS seit
16.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013