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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach § 134 Abs. 4 letzter Satz sind Einwendungen binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen, DIE DIE BAUVERHANDLUNG ANBERAUMT hat. Diese Frist kann somit nur dann zur Anwendung gelangen, wenn die Behörde eine Verhandlung anberaumt hat; solange keine Verhandlung anberaumt wurde, kommt eine Versäumung der (14-tägigen) Einwendungsfrist nicht in Betracht.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Baurecht Nachbar übergangenerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005050203.X01Im RIS seit
11.04.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008