RS Vwgh 2008/3/4 2006/05/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.2008
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO NÖ 1996 §11;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/05/0259 E 24. April 2007 RS 3 (hier: nur erster Halbsatz; Zusatz: "Im hier in Betracht kommenden Anwendungsbereich des §11 NÖ BauO 1996 hat mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelungen nichts anderes zu gelten.)"

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde hat im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Zl. 898/75, VwSlg 9315 A/1977); dies gilt auch für das Vollstreckungsverfahren nach dem VVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1965, Zl. 1023/64, VwSlg 6693 A/1965).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050205.X01

Im RIS seit

08.04.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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