Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/05/0259 E 24. April 2007 RS 3 (hier: nur erster Halbsatz; Zusatz: "Im hier in Betracht kommenden Anwendungsbereich des §11 NÖ BauO 1996 hat mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelungen nichts anderes zu gelten.)"Stammrechtssatz
Die Berufungsbehörde hat im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Zl. 898/75, VwSlg 9315 A/1977); dies gilt auch für das Vollstreckungsverfahren nach dem VVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1965, Zl. 1023/64, VwSlg 6693 A/1965).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006050205.X01Im RIS seit
08.04.2008