RS Vwgh 2008/3/4 2005/05/0316

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.2008
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82109 Kleingarten Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
KlGG Wr 1996 §1 Abs2;
KlGG Wr 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/05/0307 E 31. Juli 2006 RS 1 (hier: Nur erster Halbsatz)

Stammrechtssatz

Bei einem einheitlichen Bauwerk ist grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages; der Beseitigungsauftrag kann in einem solchen Fall daher nicht nur Teile der baulichen Anlage betreffen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl. 2003/05/0130). (Hier ist, da das gesamte Kleingartenhaus vorschriftswidrig errichtet wurde, daher davon auszugehen, dass sich der Beseitigungsauftrag auf den gesamten Bau zu beziehen hat.)

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005050316.X03

Im RIS seit

13.05.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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