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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 / AllgLeitsatz
Art141 und 144 B-VG; als Teilakt des Wahlverfahrens anzusehender Bescheid kann nicht im Wege einer Beschwerde nach Art144, sondern nur im Wege einer Wahlanfechtung nach Art141 bekämpft werden; Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Gemeinderatsbeschluß über die Zahl der zu wählenden geschäftsführenden GemeinderäteSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Am 28. Juni 1985 fand in der konstituierenden Sitzung des (neugewählten) Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg ua. die Wahl des - aus elf geschäftsführenden Gemeinderäten bestehenden - Gemeindevorstandes statt.
1.2.1. Diese Wahl wurde am 2. Juli 1985 von sechs Gemeinderäten der Stadtgemeinde Klosterneuburg, und zwar Friedrich Chlebecek, Friedrich Fronz, Helga Holzinger, Dr. Paul Weber, Dkfm. Karl Wiedermann und Mag. Bernhard Zoder, sowie von den im Gemeinderat vertretenen Parteien Klosterneuburger Wahlgemeinschaft ("Liste Dr. Paul Weber", "Grüne Mitte (die Grünen)", "Jungwähler (Klosterneuburger Jugend)") (fortan: Wahlgemeinschaft) und Bürgerunion Klosterneuburg (Vereinte Grüne Klosterneuburg und Arbeitskreis zur Erhaltung der Au) (fortan: Bürgerunion) gemäß Art141 Abs1 litb B-VG beim VfGH angefochten, weil (ua.) der einen Teil des Wahlverfahrens bildende Beschluß des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 28. Juni 1985, elf geschäftsführende Gemeinderäte zu wählen, im Blick auf die Bestimmung des Art117 Abs5 B-VG rechtswidrig sei.
1.2.2. Mit Entscheidung des VfGH VfSlg. 10905/1986 wurde die von den Wahlparteien eingebrachte Wahlanfechtung mangels Legitimation zurückgewiesen und der Wahlanfechtung der (sechs) Gemeinderäte keine Folge gegeben.
2.1.1. Am 2. Juli 1985 zogen die beiden oa. Wahlparteien und die sechs in Rede stehenden Gemeinderäte den Beschluß des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 28. Juni 1985 über die Zahl der zu wählenden geschäftsführenden Gemeinderäte (auch) unter ausdrücklichem Hinweis auf Art144 Abs1 B-VG in Beschwerde.
2.1.2. Wie der VfGH in ständiger Rechtsprechung festgehalten hat, kann ein als Teilakt des Wahlverfahrens anzusehender Bescheid nicht im Wege einer Beschwerde nach Art144 B-VG bekämpft werden (zB VfSlg. 8973/1980, 9161/1981). Zur Geltendmachung aller das Wahlverfahren betreffenden Rechtswidrigkeiten, somit auch zur Bekämpfung der im Zuge dieses Verfahrens ergangenen Bescheide, steht den Anfechtungslegitimierten vielmehr ausschließlich der in Art141 B-VG vorgesehene Weg einer Wahlanfechtung offen, womit der notwendige Rechtsschutz voll gewährleistet ist.
2.2. Die Beschwerde gegen den einen Teil des Wahlverfahrens bildenden Beschluß des Gemeinderates vom 28. Juni 1985 (s. VfSlg. 10905/1986) war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis brauchte nicht untersucht zu werden, ob der in Rede stehende Beschluß überhaupt als Bescheid zu qualifizieren ist.
Schlagworte
Wahlen, GemeindevorstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B456.1985Dokumentnummer
JFT_10139375_85B00456_00