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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/05/0176 E 20. Februar 2007 RS 2(hier: ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Für ein und dasselbe Vorhaben kann unter verschiedenen Gesichtspunkten die Zuständigkeit verschiedener Behörden (z.B. Baubehörde und Wasserrechtsbehörde) gegeben sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/05/0063). Die Regelung und Sicherung der Abflussverhältnisse eines Grundstückes fällt auch im Zusammenhang mit Bauten unter den Kompetenztatbestand "Wasserrecht" gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG und somit in die Zuständigkeit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Jänner 1996, Zl. 95/05/0012, und vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/05/0248). Die Baubehörde hat im Baubewilligungsverfahren mangels Zuständigkeit keine wasserrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. Der Hochwasserschutz der benachbarten Grundstücke ist daher nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde anzuwenden. Auch in dem hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1996, Zl. 95/05/0012, ergangen zur NÖ Bauordnung 1976, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Einhaltung von Vorschriften, die sich auf die Eignung des Bauplatzes - auch im Zusammenhang mit Hochwasserabfluss - beziehen, kein Nachbarrecht darstellt.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050241.X09Im RIS seit
08.04.2008Zuletzt aktualisiert am
11.11.2013