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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8;Rechtssatz
Die durch § 91 SPG - vom Gesetzgeber als konsequente Fortsetzung der Rechtsstellung der mit der Führung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrauten Behörden (§ 5b Abs. 2) bezeichnet (siehe die Erläuterungen zur RV 72, XXII. GP des Strukturanpassungsgesetzes 1996) - eingeräumte Möglichkeit der Erhebung einer Amtsbeschwerde nach Art. 131 Abs. 2 B-VG ist im Unterschied zur Parteistellung nach § 5b Abs. 2 SPG nicht einer Behörde, sondern dem obersten, mit der Führung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrauten Organ zugesprochen. Nach § 5 Abs. 1 SPG versehen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst. Gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. ist oberste Sicherheitsbehörde der Bundesminister für Inneres. Im Beschwerdefall ist das oberste, mit der Führung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betraute Organ im Sinne des § 91 Abs. 2 SPG daher der Bundesminister für Inneres (Hinweis auf Pürstl/Zirnsack, SPG (2005), Anm. 10 zu § 91 sowie Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, 3. Aufl., S. 951 f).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008050028.X04Im RIS seit
16.06.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013