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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §19 Abs1;Rechtssatz
In seinem aufhebenden, in dieser Angelegenheit ergangenen Erkenntnis vom 19. Oktober 2005, Zl. 2004/09/0118, hat der Verwaltungsgerichtshof - wenn auch nur implizit - die Ansicht vertreten, es liege im vorliegenden Fall Ausländerbeschäftigung entgegen § 3 AuslBG vor, wie sich den Ausführungen dieses Erkenntnisses entnehmen lässt, wonach es "... daher Sache des Mitbeteiligten (Anm.: des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren) bzw. seiner Hälfteeigentümerin gewesen (wäre), bei der örtlich zuständigen Behörde Anträge auf Erteilung arbeitsmarktbehördlicher Bewilligungen zu stellen", wobei § 19 Abs. 1 AuslBG auf den "in Ansicht genommenen Beschäftigungsort abstellt...", was "die belangte Behörde ... verkannt" habe. Voraussetzungen für die vom Verwaltungsgerichtshof als erforderlich angesehene Antragstellung war aber selbstredend das Vorliegen BEWILLIGUNGSPFLICHTIGER Beschäftigungsverhältnisse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090336.X03Im RIS seit
08.04.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008