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19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art6;Rechtssatz
Insoweit der Beschuldigte die Unterlassung der Vernehmung der beiden betroffenen - mittlerweile ins Ausland abgeschobenen - Rumänen geltend macht, ist er darauf zu verweisen, dass über beide rumänischen Staatsangehörigen ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren verhängt wurde und sie das Bundesgebiet ohne Hinterlassung einer neuen Anschrift verlassen haben; auch der Beschuldigte gab im Verfahren keine Anschrift der beiden im Ausland bekannt. Die Berücksichtigung der Aussagen der beiden betroffenen Rumänen im erstinstanzlichen Verfahren durch die Berufungsbehörde war im Lichte der Rechtsprechung zu Art. 6 EMRK zulässig; nach dieser Rechtsprechung wäre die genannte Bestimmung nur dann verletzt, wenn sich eine Verurteilung ausschließlich oder in wesentlichen Punkten auf die Aussagen von Zeugen stützt, die der Beschuldigte nie befragen konnte (vgl. so etwa im Fall des Erkenntnisses des EGMR von 14. Juni 2005, Zl. 69116/01, Mayali gegen Frankreich). Nach der Begründung des Berufungsbescheides stützt sich die Beweiswürdigung der Behörde aber wesentlich auf Aussagen des einschreitenden Zollbeamten, ferner wurden auch andere Privatpersonen einvernommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006090036.X01Im RIS seit
08.04.2008Zuletzt aktualisiert am
17.12.2009