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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/09/0236Rechtssatz
Das bloß widerspruchslose Entgegennehmen von ungefragt angebotenen Arbeitsleistungen stellt eine - nach § 29 AuslBG zu entlohnende - Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG dar, sofern es sich nicht um Gefälligkeits- oder Freundschaftsdienste oder Probearbeiten handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090235.X01Im RIS seit
04.04.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008