RS Vwgh 2008/3/6 2004/09/0154

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Veröffentlicht am 06.03.2008
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Index

L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Wien
L40209 Sicherheitspolizei Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LSicherheitsG Wr 1993 §1 Abs1 Z1;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der bloße Gebrauch des Wortes "Widerstand" verletzt für sich allein noch nicht den öffentlichen Anstand, weil die Beurteilung, ob das Ausrufen oder Schreien von Worten in der Öffentlichkeit als Verletzung des öffentlichen Anstandes anzusehen ist, je nach den allgemeinen Begleitumständen, unter welchen dies geschieht, zu erfolgen hat, sowohl was den Inhalt, als auch die Art und Weise solcher getätigten Äußerungen anlangt (Hinweis E VwGH 19. Oktober 2005, Zl. 2003/09/0074, m.w.N.).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004090154.X02

Im RIS seit

11.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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