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L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
LSicherheitsG Wr 1993 §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der bloße Gebrauch des Wortes "Widerstand" verletzt für sich allein noch nicht den öffentlichen Anstand, weil die Beurteilung, ob das Ausrufen oder Schreien von Worten in der Öffentlichkeit als Verletzung des öffentlichen Anstandes anzusehen ist, je nach den allgemeinen Begleitumständen, unter welchen dies geschieht, zu erfolgen hat, sowohl was den Inhalt, als auch die Art und Weise solcher getätigten Äußerungen anlangt (Hinweis E VwGH 19. Oktober 2005, Zl. 2003/09/0074, m.w.N.).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004090154.X02Im RIS seit
11.04.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008