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E1ENorm
11992E048 EGV Art48;Rechtssatz
Im Beschwerdefall hatte die Behörde darüber zu befinden, ob die von den in Rede stehenden Ausländern ausgeübte Tätigkeit iSd Art. 39 EGV eine unselbständige oder iSd Art. 50 lit a) oder c) EGV eine selbständige Tätigkeit war. Der EuGH hat zur Frage der Unterscheidung zwischen unselbständiger und selbständiger Tätigkeit bereits wiederholt ausgeführt, dass zu den Arbeitnehmern iSd Art. 39 EGV alle Personen gehören, die eine tatsächliche und echte Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis ausüben. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bedarf einer Prüfung anhand objektiver Kriterien und einer Gesamtbetrachtung aller Umstände, die die Art der in Rede stehenden Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen. Das wesentliche Merkmal für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sieht der EuGH darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. die zu Rz 10 und 11 in Calliess/Ruffert,
Das Verfassungsrecht der Europäischen Union mit Europäischer Grundrechtecharta, 3. Auflg. 2007, 713f abgedruckte Rechtsprechung des EuGH). Es kommt daher allein auf das Unterordnungsverhältnis zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger an, wobei diesbezüglich zwischen Gemeinschaftsrecht und innerstaatlichem Recht kein Unterschied besteht. (Hier: Ein Unterordnungsverhältnis liegt jedenfalls vor, weil gerade bei Betrachtung aller Gesamtumstände des Beschwerdefalles kein Zweifel daran aufkommen kann, dass die von den betroffenen Ausländern verrichteten Tätigkeiten auf Weisung des Beschuldigten (wann, wo, wie?) in Erfüllung eines von ihm zu erfüllenden Werkauftrages erbracht worden waren.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090233.X05Im RIS seit
10.04.2008Zuletzt aktualisiert am
20.01.2015