RS Vwgh 2008/3/6 2007/09/0233

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Veröffentlicht am 06.03.2008
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Index

E1E
59/04 EU - EWR
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

11992E048 EGV Art48;
11992E059 EGV Art59;
11992E060 EGV Art60;
11997E039 EG Art39;
11997E049 EG Art49;
11997E050 EG Art50 lita;
11997E050 EG Art50 litc;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/126;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall hatte die Behörde darüber zu befinden, ob die von den in Rede stehenden Ausländern ausgeübte Tätigkeit iSd Art. 39 EGV eine unselbständige oder iSd Art. 50 lit a) oder c) EGV eine selbständige Tätigkeit war. Der EuGH hat zur Frage der Unterscheidung zwischen unselbständiger und selbständiger Tätigkeit bereits wiederholt ausgeführt, dass zu den Arbeitnehmern iSd Art. 39 EGV alle Personen gehören, die eine tatsächliche und echte Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis ausüben. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bedarf einer Prüfung anhand objektiver Kriterien und einer Gesamtbetrachtung aller Umstände, die die Art der in Rede stehenden Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen. Das wesentliche Merkmal für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sieht der EuGH darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. die zu Rz 10 und 11 in Calliess/Ruffert,

Das Verfassungsrecht der Europäischen Union mit Europäischer Grundrechtecharta, 3. Auflg. 2007, 713f abgedruckte Rechtsprechung des EuGH). Es kommt daher allein auf das Unterordnungsverhältnis zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger an, wobei diesbezüglich zwischen Gemeinschaftsrecht und innerstaatlichem Recht kein Unterschied besteht. (Hier: Ein Unterordnungsverhältnis liegt jedenfalls vor, weil gerade bei Betrachtung aller Gesamtumstände des Beschwerdefalles kein Zweifel daran aufkommen kann, dass die von den betroffenen Ausländern verrichteten Tätigkeiten auf Weisung des Beschuldigten (wann, wo, wie?) in Erfüllung eines von ihm zu erfüllenden Werkauftrages erbracht worden waren.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090233.X05

Im RIS seit

10.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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