RS Vwgh 2008/3/6 2007/09/0142

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Veröffentlicht am 06.03.2008
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs4 impl;
DO Wr 1994 §94 Abs4;

Rechtssatz

Die Kreditverbindlichkeiten dienen im Beschwerdefall nicht der Sicherung des Lebensunterhaltes, sondern der Schaffung bzw. Erhaltung von Vermögen (Erwerb eines Eigenheimes). Auch der von der Beamtin geleistete "besondere Pensionsbeitrag" und eine "Zukunftsvorsorge" bei einer Versicherung dient der Schaffung eines Anspruchs auf höhere Bezüge nach Übertritt in den Ruhestand und der Schaffung von zukünftigem Vermögen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090142.X06

Im RIS seit

11.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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