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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §112 Abs4 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/09/0238 E 23. Mai 2002 RS 2(Hier: In diesem Zusammenhang hat die Behörde daher u.a. zu Recht ausgeführt, dass die Hortkosten für eine Tochter während der Suspendierung unnotwendige Ausgaben sind.)Stammrechtssatz
Einem suspendierten Beamten, der keinen Dienst leistet, kann eine Einschränkung der bisherigen Lebenshaltung durchaus zugemutet werden (Hinweis E 25. 06. 1990, 90/09/0068, E 27. 10. 1999, 97/09/0118).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090142.X02Im RIS seit
11.04.2008Zuletzt aktualisiert am
29.12.2011