RS Vwgh 2008/3/6 2007/09/0310

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Veröffentlicht am 06.03.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §63 Abs3;
AVG §65;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Insoweit die Berufungsbehörde einen Verbesserungsauftrag als aussichtslos erachtet, verkennt sie, dass mangels Vorliegens eines als Berufungsbegründung zu wertenden Schriftsatzes, vor allem auch in Ansehung des darin gemäß § 65 AVG zulässigen neuen Tatsachen- oder Beweisvorbringens, nicht von Vornherein feststeht, dass der geforderte Nachweis nicht erbracht werden kann. Die Berufungsbehörde hätte somit die Berufung, die keinen begründeten Berufungsantrag enthielt, gemäß § 13 Abs. 3 AVG (ungeachtet allfälliger Ankündigungen der Berufungswerberin auf eigenständig nachzubringende Ergänzungen) einem Verbesserungsverfahren zu unterziehen und sie (erst) bei Nichtverbesserung zurückzuweisen gehabt.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090310.X02

Im RIS seit

10.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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