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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Insoweit die Berufungsbehörde einen Verbesserungsauftrag als aussichtslos erachtet, verkennt sie, dass mangels Vorliegens eines als Berufungsbegründung zu wertenden Schriftsatzes, vor allem auch in Ansehung des darin gemäß § 65 AVG zulässigen neuen Tatsachen- oder Beweisvorbringens, nicht von Vornherein feststeht, dass der geforderte Nachweis nicht erbracht werden kann. Die Berufungsbehörde hätte somit die Berufung, die keinen begründeten Berufungsantrag enthielt, gemäß § 13 Abs. 3 AVG (ungeachtet allfälliger Ankündigungen der Berufungswerberin auf eigenständig nachzubringende Ergänzungen) einem Verbesserungsverfahren zu unterziehen und sie (erst) bei Nichtverbesserung zurückzuweisen gehabt.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Bejahung BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090310.X02Im RIS seit
10.04.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008