RS Vwgh 2008/3/6 2007/09/0336

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Veröffentlicht am 06.03.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/08/0075 E 30. Mai 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Die nach § 63 Abs 1 VwGG eingetretene Bindung besteht nicht nur für die belangte Behörde, sondern auch für den Verwaltungsgerichtshof selbst bei Prüfung des Ersatzbescheides.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090336.X01

Im RIS seit

08.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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