RS Vwgh 2008/3/6 2007/09/0332

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/09/0053

Rechtssatz

Eine Rechtsanwaltskanzlei muss Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen; der bevollmächtigte Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die fristgerechte Setzung von - mit Präklusion sanktionierten - Prozesshandlungen gesichert erscheint (vgl. etwa B 1. Juni 2006, Zl. 2006/07/0055, m.w.N.). Liegen Organisationsmängel vor, wodurch die Erreichung des oben genannten Zieles nicht gewährleistet ist, so kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden (vgl. den vorzitierten hg. B 1. Juni 2006, m.w.N.). Der Umstand, dass nach dem Vorbringen mehrere aufzugebende Poststücke auf Grund ihrer unterschiedlichen Größe getrennt voneinander zur Post befördert wurden und für einen solchen Fall weder eine Kontrolle der tatsächlichen Durchführung der Postaufgabe durch den Mitarbeiter (etwa durch Anfertigung einer Liste) vom Rechtsanwalt angeordnet noch durch den Mitarbeiter aus eigenem erfolgte, spricht für das Vorliegen eines solchen Organisationsmangels (vgl. E 30. Mai 1997, Zl. 96/02/0608). Dies stellt ein den bloß minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090332.X01

Im RIS seit

01.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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