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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Den im vorliegenden E näher dargestellten Anforderungen wurde der Bescheid der Disziplinarkommission (in dem der Vorwurf der Missachtung einer Weisung entgegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 erhoben wurde), selbst wenn man Elemente seiner Begründung in die Beurteilung mit einbezieht, nicht gerecht: In den Spruch dieses Bescheides war weder der konkrete Wortlaut der Weisung noch das Datum einer mündlichen Wiederholung dieser Weisung durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten aufgenommen worden. Die Disziplinaroberkommission verkannte, dass sie diese Mängel des erstinstanzlichen Spruches nicht zum Anlass für einen Freispruch nach § 126 Abs. 2 BDG 1979 hätte nehmen dürfen, sondern entweder im Sinne des auch im Disziplinarverfahren anzuwendenden § 66 Abs. 4 AVG (vgl. dazu E vom 21. Februar 2001, Zl. 99/09/0126) selbst nach Ergänzung des Fehlenden im Rahmen einer von ihr durchzuführenden mündlichen Verhandlung hätte präzisieren oder auch diesen Punkt des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses zum Gegenstand des zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung ohnedies an die Behörde erster Instanz zurückverwiesenen Verfahrens machen müssen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Inhalt des Spruches Diverses Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006090010.X04Im RIS seit
04.04.2008Zuletzt aktualisiert am
26.09.2008