RS Vwgh 2008/3/6 2006/09/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §105;
BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §91;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z2 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/04/0277 E 25. Februar 1992 RS 1 (Hier: Die verletzte Verwaltungsvorschrift ist die konkrete Dienstpflichtverletzung.)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44 a lit a und b VStG muß der Spruch eines Straferkenntnisses so gefaßt sein, daß die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, daß ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (Hinweis E VS 8.5.1987, 85/18/0257, VwSlg 12466 A/87).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Inhalt des Spruches Diverses Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006090010.X02

Im RIS seit

04.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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