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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
§ 93 Abs. 2 BDG 1979 normiert, dass im Falle mehrerer Dienstpflichtverletzungen nur EINE EINHEITLICHE Disziplinarstrafe auszusprechen ist, die sich an der schwersten Dienstpflichtverletzung zu orientieren hat. Die Disziplinaroberkommission erachtete im vorliegenden Fall die vom Beschwerdeführer (insoweit rechtskräftig) zu verantwortenden unzulässigen Datenabfragen (laut Anschuldigungspunkt 2) für die gravierendste Dienstpflichtverletzung, während den jeweils unter den Anschuldigungspunkten 1 und 3 umschriebenen Dienstpflichtverletzungen lediglich erschwerende Wirkung zu komme. Nach § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 sind die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Aus der Begründung des Berufungsbescheides lässt sich entgegen dieser Bestimmung jedoch nicht mit Sicherheit entnehmen, dass die bereits ausgesprochene Gesamtstrafe auch im Falle eines Schuldspruches in dem Anschuldigungspunkt, der von der Teilaufhebung betroffen ist, unverändert bliebe, dass insbesondere ein (weiterer) Erschwerungsgrund (im Falle eines Schuldspruchs nach Vornahme der aufgetragenen Ergänzung des Verfahrens) nicht mehr zu berücksichtigen wäre. Nur unter diesem Aspekt wäre aber ein Strafausspruch trotz unvollständiger Erledigung aller gegen den Beschuldigten gerichteten Anschuldigungen zulässig gewesen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006090021.X03Im RIS seit
18.04.2008Zuletzt aktualisiert am
03.08.2008