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E6JNorm
61985CJ0316 CPAS Courcelles / Lebon VORAB;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/09/0102 E 17. November 2004 RS 1Stammrechtssatz
Bei Beurteilung des Vorliegens des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG kommt es auf die tatsächliche Unterhaltsleistung an. Als Untergrenze für eine ausreichende Unterhaltsgewährung gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG ist "eine fortgesetzte und regelmäßige Leistung in einem Umfang zu verlangen", "der es ermöglicht, den wesentlichen Teil des Lebensunterhaltes zu decken" (Hinweis E 1.7.1998, Zl. 98/09/0048). Der Ausgleichszulagenrichtsatz kann nur als Anhaltspunkt, nicht aber als bindende Grenze für diese in jedem Einzelfall zu treffende Beurteilung sein. Es ist auf die tatsächliche Situation abzustellen (Hinweis Urteil des EuGH vom 18. Juni 1987 in der Rechtssache CPAS Courcelles/Lebon, C-316/85, Slg. 1987, 2832, RNr. 22).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61985J0316 CPAS Courcelles / Lebon VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006090048.X01Im RIS seit
04.04.2008Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011