RS Vwgh 2008/3/6 2007/09/0285

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Veröffentlicht am 06.03.2008
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/09/0286

Rechtssatz

Die gegenständlichen Arbeiten waren (auch) von der Beschwerdeführerin veranlasst und deren Ergebnis kam ihr wirtschaftlich zugute. Die belangte Behörde durfte daher zu Recht von der Arbeitgebereigenschaft (auch) der Beschwerdeführerin ausgehen. Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, die Initiative zu den Arbeitsleistungen sei von den beiden Ausländern ausgegangen, so übersieht sie, dass es nicht darauf ankommt, von wem die Beschäftigung angebahnt wird. Die beiden Ausländer arbeiteten letztendlich mit Wissen und Willen der Beschwerdeführerin.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090285.X02

Im RIS seit

11.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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