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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/09/0286Rechtssatz
Die gegenständlichen Arbeiten waren (auch) von der Beschwerdeführerin veranlasst und deren Ergebnis kam ihr wirtschaftlich zugute. Die belangte Behörde durfte daher zu Recht von der Arbeitgebereigenschaft (auch) der Beschwerdeführerin ausgehen. Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, die Initiative zu den Arbeitsleistungen sei von den beiden Ausländern ausgegangen, so übersieht sie, dass es nicht darauf ankommt, von wem die Beschäftigung angebahnt wird. Die beiden Ausländer arbeiteten letztendlich mit Wissen und Willen der Beschwerdeführerin.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090285.X02Im RIS seit
11.04.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008