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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/09/0286Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/09/0057 E 3. Juli 2000 RS 2 (Hier Zusatz: Diese zur Verwendung in Betrieben entwickelten Grundsätze gelten auch dann, wenn die Tätigkeit der Ausländer für Privatpersonen entfaltet wird. Im vorliegenden Fall handelt es sich um untergeordnete Bauhilfsarbeiten (Bauschutt wegräumen nach Umbauarbeiten), die an zwei aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt wurden. Die Behörde durfte aus dem Gesamtbild der Umstände bei der Betretung der Ausländer, insbesondere auch der Art der ausgeübten Tätigkeit den Schluss ziehen, dass diese unter ähnlichen wirtschaftlichen Bedingungen wie Arbeitnehmer tätig wurden. Die im E aufgezeigten typischen Merkmale wirtschaftlicher Unselbständigkeit reichen grundsätzlich für diese rechtliche Beurteilung aus.)Stammrechtssatz
Der Begriff der Beschäftigung ist - soweit dies im Beschwerdefall in Betracht kommt - durch § 2 Abs 2 AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird, als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs 2 AuslBG ist unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung (vgl § 2 Abs 2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0338, und E 26.8.1998, 96/09/0321). Eine Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter bildet typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses, so dass von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090285.X01Im RIS seit
11.04.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008