RS Vwgh 2008/3/6 2006/09/0049

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Veröffentlicht am 06.03.2008
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §81 Abs1 impl;
LDG 1984 §62 Abs1;
LDG 1984 §63 Abs1 Z2;
LDG 1984 §69;

Rechtssatz

Ein Leistungsfeststellungsverfahren ist nach gänzlich anderen Gesichtspunkten zu führen und abzuschließen als ein Disziplinarverfahren. Für das Ergebnis der Leistungsfeststellung sind nur der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend (§ 62 Abs. 1 LDG 1984), Gegenstand eines Disziplinarverfahrens hingegen ist die schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten. Während daher im Leistungsfeststellungsverfahren lediglich die Art und der Umfang der Arbeitserbringung im Rahmen der Dienstpflichten des Beamten zu prüfen sind, soll er bei schuldhafter Verletzung derselben disziplinär zur Verantwortung gezogen werden können. Daraus ergibt sich, dass die Kriterien, nach denen die Prüfung in beiden Verfahren vorzunehmen ist, unterschiedlich sind. Insbesondere fehlt den nach § 63 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 auszusprechenden Ermahnungen der (disziplinäre) Strafcharakter, sondern sie beziehen sich ausschließlich auf den mangelnden Arbeitserfolg (vgl. zu den insoweit vergleichbaren Vorschriften des BDG 1979 Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 2003, S 411).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006090049.X01

Im RIS seit

04.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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