RS Vwgh 2008/3/6 2006/09/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2008
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs2;
BDG 1979 §125a Abs3 Z2 idF 1998/I/123;
VwRallg;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall erachtete die Disziplinaroberkommission die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung gemäß § 66 Abs. 2 AVG als gegeben, weil - auch wenn die von der Behörde erster Instanz gezogenen Schlussfolgerungen zutreffend sein könnten - diese Erwägungen der Disziplinarbehörde in nachvollziehbarer Weise dargelegt werden müssten, um eine Entscheidung tragen zu können. Dazu bedürfe es einer weiteren Klärung des Sachverhaltes, was ohne Mitwirkung der im Tatzeitraum bei der Dienstbehörde des Beschwerdeführers beschäftigt gewesenen Beamten nicht geschehen könne. Damit war die Disziplinaroberkommission insbesondere im Hinblick darauf im Recht, dass eine Vernehmung des Zeugen M. M. durch die Disziplinarkommission im Rahmen der von ihr durchgeführten mündlichen Verhandlung bisher noch nicht stattgefunden hat, es aber zur Begründung der erstbehördlichen Entscheidung und ihrer Überprüfung durch die Disziplinaroberkommission unverzichtbar ist, sich mit dessen divergierenden Angaben auseinander zu setzen. Dies konnte nicht durch die Berufungsbehörde (Disziplinaroberkommission) geschehen, ohne den Instanzenzug für den Beschwerdeführer in unzulässiger Weise zu verkürzen.

Schlagworte

Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006090021.X02

Im RIS seit

18.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten