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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall erachtete die Disziplinaroberkommission die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung gemäß § 66 Abs. 2 AVG als gegeben, weil - auch wenn die von der Behörde erster Instanz gezogenen Schlussfolgerungen zutreffend sein könnten - diese Erwägungen der Disziplinarbehörde in nachvollziehbarer Weise dargelegt werden müssten, um eine Entscheidung tragen zu können. Dazu bedürfe es einer weiteren Klärung des Sachverhaltes, was ohne Mitwirkung der im Tatzeitraum bei der Dienstbehörde des Beschwerdeführers beschäftigt gewesenen Beamten nicht geschehen könne. Damit war die Disziplinaroberkommission insbesondere im Hinblick darauf im Recht, dass eine Vernehmung des Zeugen M. M. durch die Disziplinarkommission im Rahmen der von ihr durchgeführten mündlichen Verhandlung bisher noch nicht stattgefunden hat, es aber zur Begründung der erstbehördlichen Entscheidung und ihrer Überprüfung durch die Disziplinaroberkommission unverzichtbar ist, sich mit dessen divergierenden Angaben auseinander zu setzen. Dies konnte nicht durch die Berufungsbehörde (Disziplinaroberkommission) geschehen, ohne den Instanzenzug für den Beschwerdeführer in unzulässiger Weise zu verkürzen.
Schlagworte
Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006090021.X02Im RIS seit
18.04.2008Zuletzt aktualisiert am
03.08.2008