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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
ABGB §94;Rechtssatz
Im Beschwerdefall hat die Beamtin nicht aufgezeigt, dass ihr ein nicht wieder gutzumachender Schaden iSd § 94 Abs. 4 der Wiener Dienstordnung drohe, der nur durch die Aufhebung bzw. Verminderung der Bezugskürzung zu vermeiden sei. Zwar hat die Beamtin im Antrag (auf Aufhebung der monatlichen Bezugskürzung, in eventu auf angemessene Minderung der monatlichen Bezugskürzung) darauf hingewiesen, dass "auf Grund der orbitanten Kreditrückzahlungen" für die zum Erwerb eines Eigenheimes aufgenommenen Kreditverbindlichkeiten "sowie damit verbundener Zinstilgungen ... bei nicht fristgerechtem Einzahlen im Falle der Fälligstellung des Kredites mit einem nicht wiedergutzumachenden Schaden zu rechnen" sei, doch hat sie über Aufforderung der Behörde vorgebracht, sie habe "bisher noch keinen Kontakt mit den Kreditgebern aufgenommen, zumal sie das Suspendierungsverfahren abwartet". Damit hat sie noch überhaupt keine Anstalten gemacht, den von ihr behaupteten Schaden in anderer Weise - etwa durch eine Änderung der Ratenvereinbarung - abzuwenden. Schon deshalb ist die Aufhebung bzw. Verminderung der Bezugskürzung nicht das letzte Mittel. Überdies ist in diesem Zusammenhang auf die Verpflichtungen des Ehegatten der Beamtin hinzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090142.X07Im RIS seit
11.04.2008Zuletzt aktualisiert am
29.12.2011