RS Vwgh 2008/3/6 2007/09/0142

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Veröffentlicht am 06.03.2008
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

ABGB §94;
BDG 1979 §112 Abs4 impl;
DO Wr 1994 §94 Abs4;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall hat die Beamtin nicht aufgezeigt, dass ihr ein nicht wieder gutzumachender Schaden iSd § 94 Abs. 4 der Wiener Dienstordnung drohe, der nur durch die Aufhebung bzw. Verminderung der Bezugskürzung zu vermeiden sei. Zwar hat die Beamtin im Antrag (auf Aufhebung der monatlichen Bezugskürzung, in eventu auf angemessene Minderung der monatlichen Bezugskürzung) darauf hingewiesen, dass "auf Grund der orbitanten Kreditrückzahlungen" für die zum Erwerb eines Eigenheimes aufgenommenen Kreditverbindlichkeiten "sowie damit verbundener Zinstilgungen ... bei nicht fristgerechtem Einzahlen im Falle der Fälligstellung des Kredites mit einem nicht wiedergutzumachenden Schaden zu rechnen" sei, doch hat sie über Aufforderung der Behörde vorgebracht, sie habe "bisher noch keinen Kontakt mit den Kreditgebern aufgenommen, zumal sie das Suspendierungsverfahren abwartet". Damit hat sie noch überhaupt keine Anstalten gemacht, den von ihr behaupteten Schaden in anderer Weise - etwa durch eine Änderung der Ratenvereinbarung - abzuwenden. Schon deshalb ist die Aufhebung bzw. Verminderung der Bezugskürzung nicht das letzte Mittel. Überdies ist in diesem Zusammenhang auf die Verpflichtungen des Ehegatten der Beamtin hinzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090142.X07

Im RIS seit

11.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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