RS Vwgh 2008/3/6 2007/09/0175

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Veröffentlicht am 06.03.2008
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art20 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1994 §111 Abs2;
DienstrechtsG Krnt 1994 §44 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1994 §96;
Richtlinie Durchführung von Dienstreisen Krnt 1988;
Richtlinie Verwendung Dienstkraftfahrzeugen Krnt 1998;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Wortfolge im Schuldspruch des Berufungsbescheides "und er hat die strenge Ermahnung ... nicht befolgt" ist nicht als eigenständiger Bestrafungspunkt zu verstehen, sondern lediglich als ein die Nichtbefolgung zweier Weisungen (der Richtlinien für die Durchführung von Dienstreisen vom 8.3.1988, Zl. Präs-850/2/88, in Verbindung mit den Richtlinien für die Verwendung von Dienstkraftfahrzeugen durch Funktionsträger, Zl. 1-LAD-KFZ- 24/1/1998) erläuternder Umstand, weil in der "strengen Ermahnung" im Anschluss an die Auslegung zum Verständnis dieser Richtlinien lediglich der allgemeine Hinweis enthalten ist, "die Dienstpflichten" in Zukunft zu beachten. Eine solche Verpflichtung ergibt sich ohnehin direkt aus dem Krnt DienstrechtsG 1994. Eine Weisung liegt aber nur vor, wenn sie einen normativen Gehalt aufweist (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 2003, S 162 und 166 sowie das E vom 4. April 2001, Zl. 99/09/0138). Der Hinweis, die Dienstpflichten in Zukunft zu befolgen, hat dementsprechend nicht den Charakter einer eigenständigen - neuen - Weisung.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090175.X01

Im RIS seit

10.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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