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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
B-VG Art20 Abs1;Rechtssatz
Die Wortfolge im Schuldspruch des Berufungsbescheides "und er hat die strenge Ermahnung ... nicht befolgt" ist nicht als eigenständiger Bestrafungspunkt zu verstehen, sondern lediglich als ein die Nichtbefolgung zweier Weisungen (der Richtlinien für die Durchführung von Dienstreisen vom 8.3.1988, Zl. Präs-850/2/88, in Verbindung mit den Richtlinien für die Verwendung von Dienstkraftfahrzeugen durch Funktionsträger, Zl. 1-LAD-KFZ- 24/1/1998) erläuternder Umstand, weil in der "strengen Ermahnung" im Anschluss an die Auslegung zum Verständnis dieser Richtlinien lediglich der allgemeine Hinweis enthalten ist, "die Dienstpflichten" in Zukunft zu beachten. Eine solche Verpflichtung ergibt sich ohnehin direkt aus dem Krnt DienstrechtsG 1994. Eine Weisung liegt aber nur vor, wenn sie einen normativen Gehalt aufweist (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 2003, S 162 und 166 sowie das E vom 4. April 2001, Zl. 99/09/0138). Der Hinweis, die Dienstpflichten in Zukunft zu befolgen, hat dementsprechend nicht den Charakter einer eigenständigen - neuen - Weisung.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090175.X01Im RIS seit
10.04.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008