RS Vwgh 2008/3/7 2008/06/0019

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Veröffentlicht am 07.03.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/01 Strafprozess
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARHG §34 Abs1 idF 2000/I/108;
ARHG §34 Abs1 idF 2004/I/015;
AsylG 2005 §10;
AVG §67c;
FrPolG 2005 §46;
StPO 1975 §120 Abs1;
StPO 1975 §171 Abs1;
StPO 1975 §177 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Hieß es in § 34 Abs. 1 ARHG, wonach der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen und der Grundsätze des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs über das Auslieferungsersuchen zu befinden hat, damals (in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2000): "(Der Bundesminister) nimmt dabei auf die Interessen der Republik Österreich, auf völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere auf dem Gebiet des Asylrechtes, und auf den Schutz der Menschenwürde Bedacht.", heißt es jetzt (in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2004) nur mehr: "Er nimmt dabei auf die Interessen und die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich Bedacht.", was nach dem Wortlaut des Gesetzes und vor dem Hintergrund der aus den Gesetzesmaterialien klar hervorgehenden Absicht des Gesetzgebers einen wesentlichen Unterschied aus dem Blickwinkel allfälliger subjektiver Rechte eines Auszuliefernden für die Entscheidung des Bundesministers bedeutet. Der Bundesminister trifft nach dem nunmehrigen § 34 Abs. 1 ARHG seine Entscheidung im Rahmen und auf Grund der vom Gericht befundenen Zulässigkeit der Auslieferung nur hinsichtlich solcher staatspolitischer oder völkerrechtlicher Aspekte, welche die Rechtssphäre des Betroffenen nicht unmittelbar berühren. Die Bewilligung der Auslieferung durch den Bundesminister und deren Durchführung stellen sich daher als Handlungen dar, die - ähnlich wie die Anhaltung in Untersuchungshaft nur im Rahmen einer gerichtlichen Bewilligung (§ 171 Abs. 1 und § 177 Abs. 2 StP0), die Durchführung einer Hausdurchsuchung ebenfalls nur auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung (§ 120 Abs. 1 erster Satz erster Halbsatz StP0) oder eine Abschiebung nur im Rahmen einer behördlichen Ausweisungsentscheidung (vgl. z. B. § 10 Asylgesetz 2005 und § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005) - nur im Rahmen und auf Grund der vom Gericht befundenen Zulässigkeit der Auslieferung zulässig ist (hinsichtlich der Kontrolle von über solche Ermächtigungen hinausgehender Verwaltungshandlungen vgl. § 67c AVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008060019.X03

Im RIS seit

19.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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