Index
25/04 Sonstiges StrafprozessrechtNorm
ARHG §33 Abs1 idF 2004/I/015;Rechtssatz
Klare Zielsetzung der Novelle BGBl. Nr. 15/2004 zum ARHG war es, die Wahrnehmung aller subjektiven Rechte des Auszuliefernden dem Gericht zuzuweisen und die Kognition des Bundesministers auf (staats-)politische Bereiche zu beschränken, das heißt auf Bereiche, die die Rechtsstellung des Auszuliefernden "nicht unmittelbar berühren" (Erläuterungen im Strafrechtsänderungsgesetz 2004; dies freilich unbeschadet des Umstandes, dass die dann getroffene Entscheidung, die sich an den ersuchenden Staat oder an die ersuchenden Staaten, an das Gericht und an die Person, um deren Auslieferung es geht, richtet, diese Person betrifft).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008060019.X01Im RIS seit
19.06.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013