RS Vwgh 2008/3/7 2008/06/0019

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Veröffentlicht am 07.03.2008
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Index

25/04 Sonstiges Strafprozessrecht

Norm

ARHG §33 Abs1 idF 2004/I/015;
ARHG §33 Abs2 idF 2004/I/015;
ARHG §33 Abs3 idF 2004/I/015;
ARHG §33 idF 2004/I/015;
ARHG §34 idF 2004/I/015;

Rechtssatz

Klare Zielsetzung der Novelle BGBl. Nr. 15/2004 zum ARHG war es, die Wahrnehmung aller subjektiven Rechte des Auszuliefernden dem Gericht zuzuweisen und die Kognition des Bundesministers auf (staats-)politische Bereiche zu beschränken, das heißt auf Bereiche, die die Rechtsstellung des Auszuliefernden "nicht unmittelbar berühren" (Erläuterungen im Strafrechtsänderungsgesetz 2004; dies freilich unbeschadet des Umstandes, dass die dann getroffene Entscheidung, die sich an den ersuchenden Staat oder an die ersuchenden Staaten, an das Gericht und an die Person, um deren Auslieferung es geht, richtet, diese Person betrifft).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008060019.X01

Im RIS seit

19.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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