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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG §37 Abs1 lita;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Entziehung eines Reisepasses - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der bis zum 12. Mai 2007 gültig gewesene Reisepass gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. b und f Passgesetz 1992 entzogen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher zunächst von der auf dem Boden der herangezogenen gesetzlichen Regelungen nicht von vornherein unschlüssigen Annahme der belangten Behörde auszugehen, dass angesichts des (von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen) Fehlverhaltens der beschwerdeführenden Partei, das den im angefochtenen Bescheid genannten rechtskräftigen Verurteilungen wegen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels (Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht am 4. Juli 2001 wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2, Abs. 3 (erster und zweiter Fall), Abs. 4 Z. 3 SMG) sowie wegen gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei (Verurteilung durch das Landesgericht Steyr als Schöffengericht am 1. September 2005 wegen der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a iVm § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG sowie der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG) zu Grunde liegt, die Voraussetzungen für die Entziehung eines Reisepasses nach den im angefochtenen Bescheid genannten gesetzlichen Bestimmungen vorliegen. Der Beschwerdeführer wendet sich auch nicht gegen die maßgeblichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass er selbst große Mengen an Suchtgift aus den Niederlanden über Deutschland nach Österreich eingeführt und die der besagten Abgaben- und Monopolhehlerei zu Grunde liegenden Zigarettenschmuggelfahrten persönlich mit einem Kleintransporter durchgeführt habe. Auf Grund der Art und Schwere des besagten wiederholten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers stehen bezüglich der Entziehung des Reisepasses der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen. In einem solchen Fall bleibt für eine Interessenabwägung kein Raum.
Schlagworte
Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete PolizeirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008180026.A01Im RIS seit
01.08.2008Zuletzt aktualisiert am
03.08.2008