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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StPO 1975 §39 Abs3;Rechtssatz
Stattgebung - Streichung der Eintragung in die Verteidigerliste gemäß § 39 Abs. 3 StPO - Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insbesondere damit, dass seine Vermögensverhältnisse wieder geordnet seien, er gesundheitlich genesen sei und die letzten heranziehbaren disziplinarrechtlichen Verfahren (Verurteilungen) vier Jahre zurücklägen. Der offensichtliche Nachteil für den Beschwerdeführer sei, dass er sofort eine nicht unwesentliche Einnahmequelle verliere und nicht sicher sei, ob er nach Entscheidung in der Hauptsache wieder in den Beruf zurückkehren könne (zumal eine Änderung der Eintragungsmöglichkeit in die Verteidigerliste vom Gesetzgeber beschlossen sei). Der Beschwerdeführer verteidige derzeit in mehreren Verfahren. Ein Verteidigerwechsel würde für die betroffenen Klienten auf Grund des erheblichen Aktenumfangs erhebliche zusätzliche finanzielle Belastungen und Nachteile in der Verteidigung bedeuten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur ein zwingendes öffentliches Interesse dann angenommen, wenn bei nicht sofortigem Vollzug des angefochtenen Bescheides eine drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum gegeben ist (vgl. die in Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 282, vorletzter Absatz angeführten hg. Erkenntnisse). Ein derartiges öffentliches Interesse tut die belangte Behörde nicht dar. Bei einer Interessenabwägung zwischen diesem öffentlichen Interesse und den dem Beschwerdeführer drohenden Nachteilen (unter Berücksichtigung der nunmehr in bezug auf die Möglichkeit des Tätigseins als Strafverteidiger geänderten Rechtslage und der für früher bestellte Strafverteidiger vorgesehenen Übergangsbestimmung in § 516 Abs. 4 StPO) ist dem Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil bei sofortigem Vollzug des angefochtenen Bescheides zuzuerkennen.
Schlagworte
Interessenabwägung Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2007060103.A01Im RIS seit
01.08.2008Zuletzt aktualisiert am
03.08.2008