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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VAG 1978 §104 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Anordnung gemäß § 104 Abs. 1 VAG - Mit ihrer Beschwerde bekämpft die beschwerdeführende Partei den an sie ergangenen Auftrag, "ab der nächsten Erklärung sowie Zuteilung der in den Vorjahren und im heurigen Jahr entstandenen Gewinne eine einheitliche Gesamtverzinsung für den gesamten Bestand an Pensionsversicherungsverträgen in der selben Deckungsstockabteilung (§ 20 Abs. 2 Z. 1 VAG) vorzunehmen". Es ist davon auszugehen, dass der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid einem "Vollzug" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich ist. Er enthält Aufträge an die beschwerdeführende Partei, die diese zu einem mehr oder weniger präzise bestimmten Handeln bzw. Unterlassen verpflichten. Insoweit ist der Bescheid nicht nur einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich, sondern eine solche auch rechtlich geboten. Die Wirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre der Wegfall der sich aus dem Bescheid ergebenden Handlungs- und Unterlassungsverpflichtungen.
Schlagworte
Vollzug Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008170004.A01Im RIS seit
01.08.2008Zuletzt aktualisiert am
03.08.2008