RS Vwgh 2008/3/11 AW 2008/17/0004

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Veröffentlicht am 11.03.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
57/01 Versicherungsaufsicht

Norm

VAG 1978 §104 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Anordnung gemäß § 104 Abs. 1 VAG - Mit ihrer Beschwerde bekämpft die beschwerdeführende Partei den an sie ergangenen Auftrag, "ab der nächsten Erklärung sowie Zuteilung der in den Vorjahren und im heurigen Jahr entstandenen Gewinne eine einheitliche Gesamtverzinsung für den gesamten Bestand an Pensionsversicherungsverträgen in der selben Deckungsstockabteilung (§ 20 Abs. 2 Z. 1 VAG) vorzunehmen". Wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf aufschiebende Wirkung dargelegt hat, hätte - eine Leistungsfrist ist dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen - die im Sinne des angefochtenen Bescheides "nächste" Zuteilung der Gewinne bereits mit Jahreswechsel 2007/2008 erfolgen müssen und zwar derart, dass eine einheitliche Gesamtverzinsung für den gesamten Bestand an Pensionsversicherungsverträgen zur Anwendung kommt. Die beschwerdeführende Partei wäre daher bereits zu diesem Termin gehalten gewesen, eine der Anordnung der belangten Behörde entsprechende Gewinnverteilung vorzunehmen; die am 31. Jänner 2008 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde zusammen mit dem vorliegenden Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung hätte daran nichts geändert. Inwieweit aber ein erst in Zukunft (frühestens mit Jahreswende 2008/2009) zu erwartender (nicht bereits eingetroffener) allfälliger Nachteil für die beschwerdeführende Partei eine für diese gegenüber dem schwerwiegenden, im § 104 Abs. 1 VAG zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesse günstigere Abwägung hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils mit sich bringen hätte können, ist nicht erkennbar.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008170004.A03

Im RIS seit

01.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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