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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1983 §19 Abs2;Rechtssatz
Bei Vorliegen der Voraussetzung des § 20 Abs. 2 StudFG ist ein weiterer Anspruch auf Studienbeihilfe davon abhängig, ob gegenüber dem Studierenden in einem eigenen Verfahren nach § 19 Abs. 6 Z. 2 StudFG wegen Vorliegens eines der im Gesetz genannten wichtigen Gründe die Nachsicht von der Überschreitung des in § 20 Abs. 2 StudFG genannten Zeitraumes bescheidmäßig ausgesprochen wird. Dieser rechtliche Zusammenhang wird verkannt, wenn die Auffassung vertreten wird, dass in einem Verfahren auf Gewährung von Studienbeihilfe zu überprüfen gewesen wäre, ob die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 StudFG vorliegen.(vgl. das hg. E vom 27. März 2006, Zl. 2005/10/0083)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007100127.X01Im RIS seit
24.04.2008Zuletzt aktualisiert am
08.08.2008