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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Beachte
Kundmachung am 25. September 1986, BGBl. 515/1986; Anlaßfall B592/83 vom 27. Juni 1986 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Muster VfSlg. 10600/1985Leitsatz
V des BMV vom 5. Oktober 1978, BGBl. 514, über ein Fahrverbot für Kleinmotorräder auf bestimmten Autobahnen; Widerspruch der V zu Art18 Abs2 B-VG infolge Aufhebung der materiellen Grundlage der V (§43 Abs1 litb StVO) als verfassungswidrig mit Erk. des VfGH VfSlg. 10949/1986Spruch
Die V des Bundesministers für Verkehr vom 5. Oktober 1978, BGBl. 514, über ein Fahrverbot für Kleinmotorräder auf bestimmten Autobahnen, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im BGBl. verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Wr. Landesregierung erkannte mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 7. Juli 1983 den Beteiligten einer Verwaltungsübertretung nach §1 Abs1 der V des Bundesministers für Verkehr vom 5. Oktober 1978, BGBl. 514, über ein Fahrverbot für Kleinmotorräder auf bestimmten Autobahnen, schuldig und verhängte über ihn eine Geldstrafe, weil er am 29. November 1982 in Wien 12. die Süd-Ost-Tangente in der Nähe der Altmannsdorfer Straße (eine gemäß §43 Abs3 lita StVO zur Autobahn erklärte und mit Hinweiszeichen gemäß §53 Z8a StVO als solche gekennzeichnete Straße) als Lenker eines Kleinmotorrades befahren hatte. Gegen diesen Bescheid richtet sich die unter B592/83 protokollierte Beschwerde, in welcher insbesondere geltend gemacht wird, daß die herangezogene V aus näher dargelegten Gründen gesetzwidrig sei.
2. Die bezogene V hat folgenden Wortlaut:
"Auf Grund des §43 Abs1 litb der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 412/1976 wird verordnet:
§1. (1) Die gemäß §43 Abs3 lita StVO 1960 zu Autobahnen erklärten und mit dem Hinweiszeichen nach §53 Z8a als solche angezeigten Straßen dürfen mit Kleinmotorrädern (§2 Z15a des Kraftfahrgesetzes 1967 in der Fassung der 4. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 615/1977) nicht befahren werden.
(2) Abs1 gilt nicht für die im Verzeichnis 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, angeführte Bundesautobahn A 3 im Bereich von Burgenland.
§2. Diese Verordnung tritt mit 1. November 1978 in Kraft."
II. Ua. aus Anlaß der Beschwerdesache B592/83 leitete der VfGH gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen das gegenwärtige Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der V BGBl. 514/1978 sowie gemäß Art140 Abs1 B-VG das Verfahren G80/86 und Folgezahlen zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §43 Abs1 litb StVO 1960 idF der Nov. BGBl. 412/1976 ein; er hob diese Gesetzesstelle mit dem heute gefällten Erk. G80/86 und Folgezahlen als verfassungswidrig auf.
III. Die in Prüfung gezogene V BGBl. 514/1978 findet (wie im eben erwähnten Erk. dargelegt wurde) ihre materielle Basis in der als verfassungswidrig erkannten Bestimmung des §43 Abs1 litb StVO. Sie ist darum nunmehr - entsprechend den im Einleitungsbeschluß geäußerten Bedenken - so zu beurteilen, als ob ihr die gesetzliche Grundlage fehlte, weshalb sie infolge Widerspruchs zu Art18 B-VG aufzuheben ist.
Die Entscheidung über die Kundmachungsverpflichtung stützt sich auf Art139 Abs5 B-VG.
Schlagworte
Straßenpolizei, FahrverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:V28.1986Dokumentnummer
JFT_10139373_86V00028_00