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L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe BurgenlandNorm
ABGB §143;Rechtssatz
Es kommt beim Übergabsvertrag nicht auf die tatsächliche Erfüllung der Übernehmerpflichten, sondern ausschließlich auf das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu kalkulierende Ausmaß der von der Übernehmerin vertraglich geschuldeten Gegenleistungen an (vgl. den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 25. November 1992, 6 Ob 577/92). Ebenso wenig kann mit dem Hinweis auf den sogenannten Unvergleichsfall eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides - im Hinblick auf die Möglichkeit des Schenkungswiderrufs - aufgezeigt werden, weil für die Aufnahme der Mutter des BF in das Pflegeheim ausschließlich deren Gesundheitszustand entscheidend war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2005, Zl. 2003/10/0021). Im Übrigen kann der Übergeber nach der zum sogenannten Unvergleichsfall ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Ablösung der ihm aus dem Übergabsvertrag zustehenden Rechte in Geld nur dann verlangen, wenn ihm der Genuss des Wohnrechts nach dem Verhalten des Übernehmers billigerweise nicht mehr zumutbar ist. Wird diese Unzumutbarkeit aber vorwiegend durch den Übergeber selbst hervorgerufen, führt eine Unzumutbarkeit der Annahme der Naturalleistungen zu keiner Umwandlung in einen Geldanspruch (vgl. z. B. den Beschluss vom 11. September 2003, 6 Ob 157/03m). Der Beschwerdeführer kann sich daher auch nicht mit Erfolg darauf berufen, seine Unterhaltspflicht sei im Hinblick auf einen aus dem Eintritt des Unvergleichsfalles entstandenen Geldanspruch seiner Mutter ganz oder teilweise entfallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005100108.X02Im RIS seit
28.04.2008Zuletzt aktualisiert am
22.09.2009