Index
L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe BurgenlandNorm
ABGB §143;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/11/0029 E 30. Mai 2001 RS 1(hier Ersatzpflichtige nach § 45 Bgld SHG 2000)Stammrechtssatz
Die Ersatzpflichtigen iSd § 39 NÖ SHG 2000 können die Rechtswidrigkeit der seinerzeitigen - aus ihrer Sicht: zu hohen - Leistungsgewährung einwenden, weil sie nicht Partei des Verfahrens, dessen Gegenstand die Leistungsgewährung bildete, waren, und der Gewährungsbescheid daher mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage keine auch die Ersatzpflichtigen treffende Rechtskraft hat (vgl. das Erkenntnis vom 21. September 1999, Zl. 96/08/0236).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeRechtskraft Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005100108.X04Im RIS seit
28.04.2008Zuletzt aktualisiert am
22.09.2009