RS Vwgh 2008/3/14 2005/10/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.2008
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Index

L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §143;
AVG §68 Abs1;
SHG Bgld 2000 §45 Abs1 idF 2004/029;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/11/0029 E 30. Mai 2001 RS 1(hier Ersatzpflichtige nach § 45 Bgld SHG 2000)

Stammrechtssatz

Die Ersatzpflichtigen iSd § 39 NÖ SHG 2000 können die Rechtswidrigkeit der seinerzeitigen - aus ihrer Sicht: zu hohen - Leistungsgewährung einwenden, weil sie nicht Partei des Verfahrens, dessen Gegenstand die Leistungsgewährung bildete, waren, und der Gewährungsbescheid daher mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage keine auch die Ersatzpflichtigen treffende Rechtskraft hat (vgl. das Erkenntnis vom 21. September 1999, Zl. 96/08/0236).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeRechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005100108.X04

Im RIS seit

28.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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