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L92052 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe KärntenNorm
HeimG Krnt 1996 §1 Abs3;Rechtssatz
Beim Beschwerdeführer handelt es sich weder um eine zur Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher gemäß § 158 Abs. 1 StVG bestimmte Anstalt noch um eine öffentliche Krankenanstalt für Psychiatrie, an der eine Unterbringung im Sinne des § 158 Abs. 4 StVG vollzogen werden könnte. Es handelt sich vielmehr um einen Verein, der geistig abnorme Rechtsbrecher - während einer Unterbrechung der Unterbringung (in der psychiatrischen Abteilung eines Landeskrankenhauses) - betreut, indem er zum einen für ihre Unterkunft und Verpflegung durch eine näher bezeichnete Person, mit der er einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat, sorgt, und ihnen zum anderen psychosoziale Betreuung angedeihen lässt. Diese Betreuung zielt auf die Rehabilitation der geistig abnormen Rechtsbrecher, die während dieser Zeit der Unterbrechung ihrer Unterbringung zwar im Sinne des § 166 Z. 2 StVG die vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen einzuhalten haben. Diese Betreuung stellt aber keine dem StVG unterliegende Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher in einer nach dem StVG dazu bestimmten Anstalt dar. Eine Ermächtigung der zur Vollziehung des StVG berufenen Organe, Private wie den beschwerdeführenden Verein mit Aufgaben des Strafvollzugs zu betrauen, sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr darf die Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher ausschließlich in den dafür besonders bestimmten Anstalten sowie in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie vollzogen werden. Es besteht daher auch kein Grund für die Auffassung, die Unterbringung/Betreuung von "Justizpatienten" in einem näher bezeichneten Haus sei als Vollziehung des StVG (im Sinne des § 1 Abs. 3 Kärntner Heimgesetz) vom Anwendungsbereich des Kärntner Heimgesetzes ausgenommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006100221.X01Im RIS seit
28.04.2008Zuletzt aktualisiert am
05.01.2012